Az.: 36 IN 41/25 -4
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 2a GmbH, mit Sitz in der Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf, hat das Amtsgericht Hameln am 26. März 2025 um 13:38 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97525 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Bernd Klein, wohnhaft in Hameln, vertreten. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens machte eine gerichtliche Anordnung zur Sicherung des Vermögens erforderlich.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Kanzleisitz Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die Insolvenzmasse zu sichern und zu prüfen, ob ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Er ist erreichbar unter Tel. 0511/6262870 sowie per E-Mail an hannover@eckert.law. Weitere Informationen sind über die Internetseite www.eckert.law verfügbar.
Mit dem Beschluss wurde festgelegt:
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Verfügungen der Antragstellerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
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Schuldner der Antragstellerin (also Drittschuldner) wurden aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Ziel dieser Maßnahmen nach §§ 21 und 22 InsO ist es, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, bis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Ebenso steht dieses Rechtsmittel jedem Gläubiger zu, sofern die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 bestritten wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, Verkündung oder – sofern erfolgt – die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet und begründet sein.
Mit dieser Anordnung beginnt für die BEVO DE Alpha 2a GmbH eine Phase der Kontrolle, Prüfung und potenziellen Sanierung. Ob daraus ein reguläres Insolvenzverfahren entsteht oder Alternativen zur Liquidation entwickelt werden können, wird sich in Kürze zeigen.
Amtsgericht Hameln – 26. März 2025