Aktenzeichen: 7a IN 16/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Helmut Meeth GmbH & Co. KG, Werkstraße 3c, 54516 Wittlich, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter HRA 12022, hat das Amtsgericht Wittlich – Insolvenzgericht am 06. Februar 2025 um 09:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot (sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwaltung) erlassen.
Diese Maßnahme hat zur Folge, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nicht mehr ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ziel dieser Regelung ist es, das Vermögen der Schuldnerin für die Gläubiger zu sichern und die geordnete Fortführung des Verfahrens zu ermöglichen.
Zugleich wurden die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses, also ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter, zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen an die Schuldnerin selbst haben keine schuldbefreiende Wirkung mehr.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel steht auch jedem Gläubiger zu, der das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchte.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen bei:
Amtsgericht Wittlich
Kurfürstenstraße 63
54516 Wittlich
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP): safe-sp1-1442821396911-015916959
Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Die öffentliche Bekanntmachung gilt nach zwei weiteren Tagen als bewirkt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Wittlich. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Wird der Beschluss nur teilweise angefochten, so ist dies im Umfang klar anzugeben.
Die Begründung der Beschwerde ist empfohlen, um eine sachgerechte Prüfung des Vorbringens zu ermöglichen.
Wittlich, 25. März 2025
Amtsgericht Wittlich – Insolvenzgericht