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Insolvenzverfahren über das Vermögen der FSW Finanzservice Wolf GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 25/25

Gera – Das Amtsgericht Gera hat am 6. März 2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der FSW Finanzservice Wolf GmbH angeordnet. Die Schuldnerin, mit Sitz in der Berliner Straße 14, 07545 Gera, wird durch ihren Geschäftsführer Tobias Wolf vertreten. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der Nummer HRB 513548 eingetragen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bernd Krumbholz, ansässig in der Johannisstraße 4, 07545 Gera, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0365 83326-0, per Fax unter 0365 83326-10 sowie via E-Mail unter info@rechtsanwalt-gera.de.

Das Gericht ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam sind. Diese Regelung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wurde, mit der Zustellung bzw. mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Die Frist wird jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim zuständigen Amtsgericht Gera eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und ausdrücklich die Erklärung beinhalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Falls Rechtsbehelfe durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, ist die elektronische Übermittlung zwingend vorgeschrieben, es sei denn, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit liegt vor. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortlichen Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Übermittlung kann über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erfolgen.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind auf der Internetseite www.justiz.de abrufbar.

Das Amtsgericht Gera ordnete diese Maßnahmen am 6. März 2025 an, um die Insolvenzmasse der FSW Finanzservice Wolf GmbH zu sichern und das weitere Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen.

 

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