Berlin, 27. Februar 2025 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Ratepay GmbH ein Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro verhängt. Grund für diese Sanktion ist ein Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG): Das Unternehmen verfügte nicht über ein angemessenes Datenverarbeitungssystem, das die Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) sicherstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hintergrund: Verstoß gegen organisatorische Pflichten
Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ZAG sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Dazu gehört gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 ZAG insbesondere der Einsatz angemessener Maßnahmen und Systeme, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) zu gewährleisten.
Die Ratepay GmbH hat gegen diese Vorschriften verstoßen, indem sie über ihr fehlerhaftes Datenverarbeitungssystem eine Reihe von substanzlosen Geldwäscheverdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) weitergeleitet hat.
BaFin stärkt Maßnahmen gegen Geldwäsche
Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat für die BaFin oberste Priorität. Unternehmen im Finanzsektor müssen sicherstellen, dass ihre Systeme zur Erkennung, Analyse und Meldung verdächtiger Transaktionen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Fehlerhafte oder substanzlose Verdachtsmeldungen können die Arbeit der FIU und anderer Behörden erheblich beeinträchtigen.
Mit dem Bußgeld gegen die Ratepay GmbH setzt die BaFin ein klares Zeichen, dass Mängel in der Datenverarbeitung und Compliance nicht geduldet werden.
Weitere Informationen zur Geldwäscheprävention und den regulatorischen Anforderungen für Zahlungsdienstleister finden Sie auf der Website der BaFin.