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Büromöbelwerk EB GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 403 IN 358/25

Leipzig, 5. März 2025 – Das Amtsgericht Leipzig hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Büromöbelwerk EB GmbH erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Jacobs bestellt.

Die in Eilenburg ansässige Gesellschaft, vertreten durch Geschäftsführer Jens Barth, befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Das Gericht hat daher eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingeleitet, um das Unternehmensvermögen zu sichern und die wirtschaftliche Lage zu prüfen.

Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenssituation hat das Gericht folgende Anordnungen getroffen:

  • Eingeschränkte Verfügungsbefugnis: Die Geschäftsführung darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Unternehmensvermögen verfügen.
  • Zahlungssperre: Drittschuldner dürfen keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
  • Einziehung von Forderungen: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und zu verwalten.
  • Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden gestoppt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Vermögenswerte.
  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, ein Gutachten über die finanzielle Situation des Unternehmens zu erstellen. Dabei soll geprüft werden, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob das Unternehmen fortgeführt werden kann.

Weiteres Vorgehen

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage der Büromöbelwerk EB GmbH umfassend analysieren. Falls genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, könnte das Gericht ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnen. Andernfalls droht eine Abweisung des Antrags mangels Masse.

Die Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt abzuwarten. Gläubiger sollten sich darauf einstellen, dass ihre Forderungen nun über den Insolvenzverwalter abgewickelt werden müssen.

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