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EKON-INSTITUT GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 2 IN 1203/25

Mannheim, 5. März 2025 – Das Amtsgericht Mannheim hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der EKON-INSTITUT für angewandte Energieanalytik, Umwelttechnik und Kostenoptimierung GmbH erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Peter Depré bestellt.

Das Unternehmen mit Sitz in Hockenheim, vertreten durch Geschäftsführerin Romina Rafaela Bätz, ist auf Energieanalytik, Umwelttechnik und Kostenoptimierung spezialisiert. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hat die Gesellschaft einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern, hat das Gericht folgende Maßnahmen erlassen:

  • Eingeschränkte Verfügungsbefugnis: Die Geschäftsführung darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Unternehmensvermögen verfügen.
  • Sperrung von Bankkonten: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Außenstände des Unternehmens geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  • Einzug von Forderungen: Der Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und offene Forderungen des Unternehmens einzuziehen und verwalten.
  • Zahlungssperre für Drittschuldner: Geschäftspartner und Schuldner der EKON-INSTITUT GmbH dürfen keine Zahlungen mehr an das Unternehmen leisten, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
  • Betretungsrecht: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume betreten, Geschäftspapiere einsehen und alle notwendigen Nachforschungen anstellen.

Weiteres Vorgehen

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die finanzielle Lage des Unternehmens prüfen. Dabei wird insbesondere festgestellt, ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Verfahren zu eröffnen, oder ob eine Abweisung mangels Masse erfolgt.

Für Gläubiger bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung, dass ihre Forderungen nun über den Insolvenzverwalter koordiniert werden. Sie können jedoch noch keine Ansprüche geltend machen, bevor nicht feststeht, ob das Verfahren eröffnet wird.

Die endgültige Entscheidung über die Insolvenz wird das Gericht nach Abschluss der Prüfungen treffen.

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