Aktenzeichen: 3 f IN 403/24 Lu
Ludwigshafen am Rhein, 4. März 2025 – Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ro Food Verwaltungs GmbH abgewiesen. Trotz festgestellter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fehlt es an ausreichendem Vermögen, um die Verfahrenskosten zu decken.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Heinigstraße 55 in Ludwigshafen wurde von Geschäftsführer Catalin Enache vertreten. Im Verfahren war außerdem der Sachverständige Rechtsanwalt Olaf Spiekermann aus Mannheim beteiligt, der im Zuge seines Gutachtens feststellte, dass die Gesellschaft über keinerlei verwertbare Aktiva verfügt. Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf mindestens 22.000 Euro, während die für ein Verfahren erforderlichen Kosten von 4.500 Euro nicht gedeckt werden können.
Konsequenzen der Entscheidung
Neben der Abweisung des Insolvenzantrags hat das Gericht die Eintragung der Gesellschaft in das zentrale Schuldnerverzeichnis angeordnet. Damit wird die Ro Food Verwaltungs GmbH offiziell als zahlungsunfähig erfasst, was erhebliche Auswirkungen auf ihre geschäftlichen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten haben kann.
Zudem wurden sämtliche Nebenmaßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens am 11. November 2024 beschlossen wurden, nun aufgehoben.
Rechtliche Möglichkeiten und weitere Schritte
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die antragstellende Partei sowie andere Beteiligte können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Ablehnung des Antrags bedeutet für Gläubiger, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird und somit keine geordnete Verwertung des Unternehmensvermögens erfolgen kann. Gläubiger müssen daher eigenständig versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen.
Mit diesem Beschluss endet ein Verfahren, das die finanziellen Schwierigkeiten der Ro Food Verwaltungs GmbH offenlegt – und gleichzeitig zeigt, dass selbst eine nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit nicht zwangsläufig zu einem Insolvenzverfahren führt, wenn die Mittel für dessen Durchführung fehlen.