Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen verantwortliche Personen der AAE Naturstrom Vertrieb GmbH eine Geldstrafe von jeweils 4.000 Euro verhängt. Die Sanktion erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) in Verbindung mit der EU-Verordnung Nr. 260/2012.
Rechtsverstoß und beschleunigte Verfahren
Konkret hat das Unternehmen entgegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung vorgeschrieben, in welchem Mitgliedstaat das Konto eines Zahlers zu führen ist. Diese Praxis verstößt gegen das Prinzip des einheitlichen europäischen Zahlungsraums (SEPA), das Verbrauchern und Unternehmen in der EU freistellen soll, von welchem Konto aus sie ihre Zahlungen abwickeln.
Die Verfahren gegen die verantwortlichen Personen wurden gemäß § 22 Absatz 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) im beschleunigten Verfahren abgeschlossen.
Schutz des Zahlungsbinnenmarktes
Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 260/2012 ist eine wesentliche Regelung zur Gewährleistung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs in der EU. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen keine diskriminierenden Vorgaben hinsichtlich der Herkunft von Bankkonten innerhalb der Europäischen Union machen dürfen. Die Regelung fördert den fairen Wettbewerb und verhindert, dass Verbraucher oder Unternehmen durch nationale Kontoauflagen benachteiligt werden.
Rechtskräftige Strafen als Signal für mehr Markttransparenz
Die rechtskräftige Sanktion unterstreicht die Entschlossenheit der FMA, die Einhaltung des europäischen Zahlungsrechts sicherzustellen. Sie dient als deutliches Signal an Unternehmen, die Regeln des Zahlungsverkehrsrechts genau zu beachten und Verbrauchern wie Geschäftspartnern eine diskriminierungsfreie Abwicklung von Zahlungen zu ermöglichen.
📌 Weitere Informationen zu den regulatorischen Vorgaben im Zahlungsverkehr finden Sie auf der Website der FMA.