Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 27. Februar 2025 um 13:25 Uhr einen Beschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Al Sultan GmbH, mit Sitz in der Mierstraße 7-9, 12055 Berlin, gefasst. Die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Dima Nancy Tarraf, ist unter der Handelsregisternummer HRB 262983 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, hat das Gericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Al Sultan GmbH sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorerst ausgesetzt.
- Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn mit Kanzleisitz in Berlin, Budapester Straße 35, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
- Verfügungen über das Vermögen der Al Sultan GmbH bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies betrifft insbesondere die Einziehung offener Forderungen.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten.
- Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse zu führen.
- Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen müssen sie ihre Zahlungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter richten.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Al Sultan GmbH.
- Ihm wird das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten sowie Einsicht in Geschäftsbücher und Unterlagen zu nehmen. Auf Verlangen müssen diese herausgegeben werden.
- Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter ermächtigt, Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen sowie Grundbucheinträge zu prüfen.
Rechtsfolgen und nächste Schritte
Diese Maßnahmen dienen dazu, eine geordnete Insolvenzabwicklung zu ermöglichen und das Vermögen der Gesellschaft für eine gerechte Verteilung an die Gläubiger zu sichern.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses bleibt für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert und wird im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens gelöscht. Falls das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder, falls nicht verkündet, mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Für elektronische Rechtsbehelfe gelten besondere Anforderungen: Einfache E-Mails sind nicht ausreichend. Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden.
Das Amtsgericht Charlottenburg wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden. Bis dahin sind alle Beteiligten angehalten, sich an die Anordnungen zu halten, insbesondere die Weisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu befolgen.