Berlin, 20. Februar 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Bost Interior Design Verwaltungs GmbH, mit Sitz in der Bismarckallee 24, 14193 Berlin, unter dem Aktenzeichen 36b IN 7713/24 eine entscheidende Entscheidung getroffen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – eine zwingende Voraussetzung für die gerichtliche Eröffnung eines solchen Verfahrens.
Die Bost Interior Design Verwaltungs GmbH, die im Bereich Innenarchitektur und Design tätig war, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 168591 eingetragen und wird durch ihre Geschäftsführerin Christina Maria Bost vertreten.
Folgen der Abweisung des Antrags
Da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, können Gläubiger ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geregelten Insolvenzverfahrens anmelden. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, individuelle rechtliche Schritte gegen die Schuldnerin zu prüfen – was jedoch angesichts der finanziellen Lage des Unternehmens kaum erfolgversprechend sein dürfte.
Mit der Abweisung bleibt die Gesellschaft formal bestehen, es sei denn, es erfolgt eine Löschung im Handelsregister. Ohne Insolvenzverfahren könnte dies jedoch nur durch eine Liquidation oder auf Antrag durch das Registergericht geschehen.
Möglichkeiten der Beschwerde
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls keine Verkündung erfolgte – mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.
Für die elektronische Einreichung gelten besondere Vorschriften: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Anwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen müssen Rechtsmittel über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind unter www.justiz.de verfügbar.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags bleibt die Zukunft der Bost Interior Design Verwaltungs GmbH ungewiss. Ohne Insolvenzverfahren und ohne ausreichende finanzielle Mittel könnte das Unternehmen faktisch handlungsunfähig sein.