Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit einem Nachbarschaftsstreit aus Hessen, bei dem eine sechs Meter hohe Bambushecke im Zentrum des Konflikts steht. Die Hecke trennt zwei benachbarte Grundstücke und hat über die Jahre eine beträchtliche Höhe erreicht. Während die Eigentümerin des Bambus auf das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände nach hessischem Nachbarrecht verweist, fordert ihr Nachbar einen Rückschnitt auf maximal drei Meter.
Kernfrage: Wann besteht ein Anspruch auf Rückschnitt?
Die Richterinnen und Richter des BGH werden klären, ob ein Nachbar auch dann einen Rückschnitt verlangen kann, wenn die Hecke zwar ungewöhnlich hoch ist, aber alle nachbarschaftsrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten wurden. In vielen Bundesländern gibt es Vorschriften zur maximalen Höhe von Hecken, insbesondere wenn sie sich nahe der Grundstücksgrenze befinden. Das hessische Nachbarrecht legt in erster Linie fest, welche Abstände beim Pflanzen einzuhalten sind – nicht jedoch eine zwingende Maximalhöhe.
Mögliche Bedeutung des Urteils
Der Fall könnte richtungsweisend für künftige Nachbarschaftsstreitigkeiten sein, insbesondere bei stark wachsenden Pflanzen wie Bambus, der sich rasch ausbreitet und oft eine erhebliche Höhe erreicht. Die Entscheidung des BGH könnte klären, ob es über die bestehenden Abstandsvorschriften hinaus ein generelles Recht auf Begrenzung der Heckenhöhe gibt, wenn diese als übermäßig störend empfunden wird.
Das Urteil wird mit Spannung erwartet, da es möglicherweise auch für ähnliche Fälle in anderen Bundesländern Relevanz haben könnte. Sollte der BGH den Rückschnitt anordnen, könnte dies weitreichende Konsequenzen für Grundstückseigentümer mit hohen Hecken oder Bepflanzungen haben.