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BaFin greift durch: SECB Swiss Euro Clearing Bank muss Geschäftsorganisation auf Vordermann bringen
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BaFin greift durch: SECB Swiss Euro Clearing Bank muss Geschäftsorganisation auf Vordermann bringen

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die SECB Swiss Euro Clearing Bank GmbH steht unter verschärfter Aufsicht der BaFin. Die Finanzaufsicht hat angeordnet, dass die Bank ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß aufstellen muss. Zusätzlich muss sie vorerst mehr Eigenkapital vorhalten, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Ein harter Schlag für eine Bank, deren Kerngeschäft eigentlich reibungslos funktionieren sollte.

Schwachstellen in der Organisation – Sonderprüfung deckt Mängel auf

Eine Sonderprüfung im Jahr 2024 ergab, dass nicht alles rundläuft. Besonders problematisch waren das Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement sowie das Auslagerungsmanagement. Sprich: Die Bank hatte offenbar Schwierigkeiten, ihre sensiblen Daten sicher zu verwalten und externe Dienstleistungen ordnungsgemäß zu steuern. Für ein Kreditinstitut, das sich im europäischen Zahlungsverkehr bewegt, sind das keine Kleinigkeiten.

Seit dem 14. Februar 2025 sind die Maßnahmen bestandskräftig. Die BaFin macht ernst und verlangt von der SECB nicht nur eine strukturelle Verbesserung, sondern auch zusätzliche Kapitalpuffer, um mögliche Risiken abzufedern.

Was bedeutet eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation?

Eine Bank muss sich an gesetzliche Vorgaben halten, um sicherzustellen, dass ihre Prozesse reibungslos, sicher und wirtschaftlich sinnvoll funktionieren. Konkret regelt § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), welche Anforderungen an die Geschäftsorganisation gestellt werden. Wenn die BaFin Verstöße feststellt, kann sie gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG einschreiten – und genau das ist hier geschehen.

Die Konsequenzen für die SECB:

  1. Mängelbeseitigung: Die Bank muss nachbessern und klare Strukturen schaffen.
  2. Kapitalerhöhung: Bis die Probleme gelöst sind, gelten strengere Eigenkapitalanforderungen.
  3. Öffentliche Bekanntmachung: Dass solche Maßnahmen nicht unter den Teppich gekehrt werden können, regelt § 60b Absatz 1 KWG.

Fazit: SECB unter Druck

Die BaFin lässt keinen Spielraum für Nachlässigkeit. Für die SECB bedeutet das, dass sie sich schnellstmöglich um ihre internen Prozesse kümmern muss – sonst drohen weitere Maßnahmen. Schließlich geht es hier nicht nur um die Reputation der Bank, sondern auch um die Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Anleger und Geschäftspartner werden genau beobachten, wie die SECB mit diesem Weckruf umgeht.

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