Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem richtungsweisenden Urteil die persönliche Haftung eines Geschäftsführers festgestellt, der Investoren durch falsche Angaben zum Kauf einer nicht existierenden Solaranlage veranlasst hatte. Der Geschäftsführer haftet nun trotz Insolvenz der Gesellschaft persönlich.
Wesentliche Urteilsaspekte:
- Persönliche Haftung trotz Insolvenz: Der Geschäftsführer haftet, da er bewusst falsche Angaben zu Eigentum und Nutzungsrechten machte, um den Vertragsabschluss herbeizuführen.
- Arglistige Täuschung: Der Verkäufer täuschte vor, Eigentümer der Solaranlage zu sein, obwohl dies nicht der Fall war.
- Eingehungsbetrug: Das Gericht bewertete die Täuschung als Eingehungsbetrug, da der Investor durch falsche Versprechen zu Zahlungen bewegt wurde, obwohl die Leistungen nicht erfüllbar waren.
- Verantwortung trotz fehlender direkter Schädigungsabsicht: Optimistische Hoffnungen des Geschäftsführers auf spätere Erfüllung entbinden nicht von der Haftung, wenn die Unsicherheit über die Erfüllbarkeit bei Vertragsabschluss offensichtlich war.
- Verzugszinsen: Dem Kläger wurden Schadensersatz sowie Verzugszinsen zugesprochen, was Investoren zeigt, dass sie neben der Rückforderung ihrer Investition auch finanzielle Zusatzansprüche geltend machen können.
Bedeutung für Investoren:
Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Investoren durch falsche Angaben täuschen. Investoren sollten vor Vertragsabschluss Eigentums- und Nutzungsrechte sorgfältig prüfen, um Risiken zu minimieren. Besonders in betrugsanfälligen Kettenfinanzierungen und bei Unsicherheiten über Vertragsgrundlagen ist rechtzeitiges Handeln entscheidend. Verzugszinsen können dabei als zusätzlicher Hebel dienen, um Ansprüche durchzusetzen.
Das Gericht stellte zudem klar, dass eine Revision nicht zugelassen wurde, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Bedarf an Rechtsfortbildung bestand. Dieses Urteil bietet Investoren wichtige Argumente, um sich gegen betrügerische Praktiken zu wehren.