Berlin, 07. Februar 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ankobau GmbH zurückgewiesen (Aktenzeichen 36a IN 6922/24).
Begründung der Entscheidung
Der antragstellende Gläubiger hatte ein Insolvenzverfahren gegen die Ankobau GmbH beantragt. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage stellte das Gericht jedoch fest, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
Gemäß § 26 Abs. 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu tragen. Da dies nicht der Fall ist, wurde der Antrag abgewiesen.
Folgen der Entscheidung
- Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Eine geordnete Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens findet nicht statt.
- Kostenregelung: Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Auswirkungen auf Gläubiger: Forderungen können nicht über ein Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Gläubiger müssen alternative rechtliche Maßnahmen ergreifen, um offene Forderungen durchzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden.
- Beschwerdegericht: Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
- Fristbeginn: Mit Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
- Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Bedeutung für Geschäftspartner und Gläubiger
Mit der Ablehnung des Insolvenzantrags bleibt die Ankobau GmbH formal bestehen, jedoch ohne Möglichkeit einer geordneten Insolvenzabwicklung. Gläubiger müssen nun andere rechtliche Schritte in Betracht ziehen, um offene Forderungen geltend zu machen.