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Staatsanwaltschaft Dresden

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

R025 VRs 131 Js 68573/​22

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R025 VRs 131 Js 68573/​22, wegen Bandenbetruges gegen Gino Michele Zadow

Gegen den o.g. wurde mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.05.2024, rechtskräftig seit 06.05.2024, u. a. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.844,00 EUR gemäß §§ 73, 73c StGB rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 14.12.2022 gegen 17:00 Uhr rief ein bisher noch unbekannter Mittäter die 82-jährige Geschädigte Epperlein auf deren Festnetzanschluss in der Waldstraße 5 in 01587 Riesa an. Er stellte sich als „Herr Schwarz“ von der Kriminalpolizei vor und teilte mit, dass es in ihrer und den angrenzenden Straßen immer wieder zu Diebstählen gekommen sei. Er wollte Ihre Geldkarte, ihren Schmuck und 400,00 EUR abholen, vorgeblich um diese Wertgegenstände zu sichern. Tatsächlich wollte er mit den weiteren Mittätern die Wertgegenstände für sich behalten. Während der bisher unbekannte Mittäter die Geschädigte weiter am Telefon festhielt, kam gegen ca. 17:15 Uhr der Verurteilte Zadow zu ihrer Haustür. Vor dem Haus übergab die Geschädigte dem Verurteilten Zadow, wie telefonisch gefordert, einen Topf mit den verpackten Wertgegenständen. Die Geschädigte übergab auf diese Weise ihre EC-Karte mit PIN zu ihrem Konto mit der IBAN DE04850949840003074706, 400,00 Euro an Bargeld, zwei Herrenarmbanduhren Glashütte (Wert jeweils ca. 200,00 Euro), ein Armband (Wert ca. 1.000,00 Euro) und einen Topf mit Deckel.

Wie von den Verurteilten und den weiteren Tatbeteiligten beabsichtigt, erlangten diese, ohne hierauf, wie sie wussten, einen Anspruch zu haben, durch die Tat Geld und Wertgegenstände im Wert von mindestens 6.800,00 EUR und der Geschädigten Epperlein entstand ein Schaden in entsprechender Höhe.

Am 17.12.2022 gegen 16:00 Uhr rief ein bisher noch unbekannter Mittäter die 93-jährige Geschädigte Niewerth auf deren Festnetzanschluss Am Mariahof 75, 54296 Trier, an und gab sich wahrheitswidrig als Polizeibeamter aus. Ferner gab der Anrufer vor, dass es in der Nachbarschaft vermehrt zu Einbrüchen gekommen sei. Aus Sicherheitsgründen solle die Zeugin ihre Wertsachen an einen Polizeibeamten übergeben, damit diese in einem Tresor der Polizei verschlossen werden könnten. Die Zeugin, die der Legende Glauben schenkte, kam der Aufforderung nach und händigte zu einem späteren Zeitpunkt gegen etwa 17:00 Uhr an den Verurteilten Zadow ihren Ehering, eine Uhr, ein Armband und eine Halskette im Gesamtwert von mindestens 3.000,00 EUR sowie ihre EC-Karte aus. Auch nannte sie diesem die dazugehörige PIN. Wie von den Verurteilten und den weiteren Tatbeteiligten beabsichtigt, erlangten diese, ohne hierauf, wie sie wussten, einen Anspruch zu haben, durch die Tat Geld und Wertgegenstände im Wert von mindestens 4.114,00 EUR und der Geschädigten Niewerth entstand ein Schaden in entsprechender Höhe.

Am 20.12.2022 gegen 18:00 Uhr rief ein bisher noch unbekannter Mittäter die 80-jährige Geschädigte Paula Ständker in ihrer Wohnung im Nordfeld 7, 59329 Wadersloh an. Der männliche Anrufer teilte ihr mit, dass er von der Kriminalpolizei in Köln sei und in ihrer Wohngegend bulgarische Einbrecher unterwegs seien, weshalb sie ihre EC-Karte zum Konto mit der IBAN DE94412500350091507442 mit PIN in einem Umschlag vor die Haustür legen solle. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte im Vertrauen auf die behauptete Identität ihres Gesprächspartners nach. Die EC-Karte wurde sodann vom Angeschuldigten Zadow unter der Fußmatte hervorgeholt und mitgenommen. Gegen 20:50 Uhr rief sie die unbekannte Person nochmals an und fragte die PIN erneut ab, wobei die Geschädigte die richtige PIN mitteilte.

Wie von den Verurteilten und den weiteren Tatbeteiligten beabsichtigt, erlangten diese, ohne hierauf, wie sie wussten, einen Anspruch zu haben, durch die Tat Geld und Wertgegenstände im Wert von mindestens 3.900,00 EUR und der Geschädigten Ständker entstand ein Schaden in entsprechender Höhe.

Am Abend des 20.12.2022 rief ein bisher noch unbekannter Mittäter die 87-jährige Geschädigte Erika Herzog in ihrer Wohnung im Fliederweg 19b, 33330 Gütersloh, an, wobei er sich wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgab. Ferner täuschte der Anrufer vor, dass es in der Nachbarschaft vermehrt zu Einbrüchen gekommen sei, weshalb das Leben der Geschädigten und ihr Hab und Gut in Gefahr seien. Sie solle daher zwecks Sicherung ihre EC-Karte nebst PIN vor ihrer Haustür deponieren. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte im Vertrauen auf die Legende nach und legte die EC-Karte zum Konto mit der IBAN DE60478500650000523143 mit PIN vor ihre Tür unter eine Fußmatte. Kurz darauf, zwischen 19:00 Uhr und 19:35 Uhr, holten die Verurteilten die EC-Karte sodann ab und begaben sich zur Filiale der Deutschen Bank, Stohlmannplatz 2 in Gütersloh. Dort hoben sie gegen 19:42 Uhr einen Betrag in Höhe von 990,00 EUR (zzgl. 9,95 EUR Gebühren) vom Konto der Geschädigten ab. Anschließend begaben sie sich zur Filiale der Sparkasse Gütersloh in der Neuenkirchner Straße 90, 33332 Gütersloh, und hoben dort gegen 20:02 Uhr weitere 10,00 EUR ab. Wie von den Verurteilten und den weiteren Tatbeteiligten beabsichtigt, erlangten diese, ohne hierauf, wie sie wussten, einen Anspruch zu haben, durch die Tat Geld im Wert von 1.000,00 EUR und der Geschädigten Herzog entstand ein Schaden in entsprechender Höhe.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Als Verletzte(r) mögen Sie sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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