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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Anlage

247 Js 62/​24 V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 24.10.2024, rechtskräftig seit dem 07.11.2024, ein Beschluss ergangen.

Gegen Christian Alexander Herzer wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18352,00 Euro angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Auf den Konten des Einziehungsbeteiligten Christian Herzer bei der Deutschen Bank AG (Postbank) IBAN DE97 1001 0010 0575 1411 00 und der Landesbank Berlin AG (Berliner Sparkasse) IBAN DEOS 1005 0000 2174 0767 75 gingen im Zeitraum 25.10. – 08.11.2023 aus betrügerisch veranlassten Überweisungen insgesamt 70.446,- Euro ein. Die unbekannten Täter des Betruges gaben gegenüber den Geschädigten im Rahmen einer telefonisch oder per E-Mail erfolgten Kontaktaufnahme wahrheitswidrig vor, Mitarbeiter von deren Bankunternehmen zu sein und veranlassten diese TAN für angeblich notwendige Kontosperren zu generieren, wobei sie sich auf unbekannte Weise elektronisch Zugriff auf diese Oaten und die Konten der Geschädigten verschafften und im Anschluss unberechtigte Überweisungen von den Konten der Geschädigten zugunsten der Konten des Betroffenen veranlassten. Die unbekannten Täter des Betruges handelten in der Absicht, die Gelder für sich zu verwenden und sich hieraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Der Einziehungsbeteiligte leitete die aus den Betrugstaten eingehenden Geldsummen zu überwiegenden Teilen auf Konten bei Kryptowährungsanbietern weiter, auf die die unbekannten Täter des Betruges Zugriff hatten. Den Geschädigten des Betruges entstand ein Schaden in Höhe der jeweils unberechtigt von ihren Konten abgebuchten Geldsummen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle des Betruges:

Tattag: 25.10.2023
Geschädigter: Jan Adam
Summe in Euro: 2.900,00 Euro

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 Js 62/​24 V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebng des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird,
§ 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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