Staatsanwaltschaft Stuttgart
6261 AR RVA 837/24
Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22.10.2024, rechtskräftig seit 22.10.2024, Az.: 5 Ls 104 Js 93463/22, wurde die Einziehung folgender Gegenstände, die der/die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet: Goldmünze und Kette
Sachverhalt:
Die Verurteilte bestellte mindestens zwischen dem 21.02.2019 und dem 12.09.2022 online von ihrer Wohnung in der Darmstädter Straße 22, 70376 Stuttgart, aus in den Online-Shops von XXXLutz, Apple, Otto, BonPrix, Timberland, Amazon, Zalando, Armani, Joop, Breuninger und About You mindestens 458 Stücke Kleidung, Schuhe, Schmuck, Uhren, Kosmetikprodukte, Parfums, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Elektronikgeräte, Haushaltsgegenstände und Haushaltswaren, Bettwäsche, Handtücher, Taschen, Geldbeutel und Sonnenbrillen im Gesamtwert von mindestens 50.000 EUR und lies die Ware zu sich nach Hause liefern.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht gab die Verurteilte gegenüber dem Verkäufer jeweils bewusst wahrheitswidrig entweder an, dass nicht alle Artikel der Bestellung im Paket enthalten gewesen waren oder dass das Paket überhaupt nicht bei ihr angekommen sei oder dass sie den Artikel zurückgesendet hatte und täuschte die geschädigten Verkäufer und/oder Versandunternehmen wie Hermes und DHL jeweils insoweit. Die Artikel, die alle ordnungsgemäß bei ihr angekommen waren und nicht von ihr zurückgeschickt wurden, behielt die Verurteilte für sich und ersparte sich insoweit Aufwendungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, da ihr dieser jeweils gutgeschrieben wurde. Einen entsprechenden Schaden bei den geschädigten Verkäufern oder aber bei den jeweiligen Versandunternehmen nahm die Verurteilte zumindest billigend in Kauf.
Der/Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.
Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
Der/Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis:
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