Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Oktober 2024 strengere Eigenmittelanforderungen gegenüber der Payone GmbH verhängt. Zudem wurde das Unternehmen mit Schreiben vom 20. Januar 2025 dazu verpflichtet, Mängel in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Zur Überwachung der Umsetzung wurde ein Sonderbeauftragter eingesetzt.
Hintergrund der Maßnahmen
Die BaFin reagiert mit diesen Anordnungen auf gravierende organisatorische Defizite, die bei der Payone GmbH festgestellt wurden. Grundlage für diese Entscheidung sind Verstöße gegen die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
Eine bereits im Jahr 2022 durchgeführte Sonderprüfung ergab, dass das Unternehmen wesentliche regulatorische Anforderungen nicht vollständig erfüllte. Insbesondere betrafen die Mängel:
- Auslagerungen und interne Prozesse,
- die eingesetzte IT-Infrastruktur und IT-Prozesse,
- die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben gemäß Rundschreiben 11/2021 (ZAIT).
Bis zur vollständigen Beseitigung dieser Mängel muss die Payone GmbH erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten.
Darüber hinaus stellten Sonderprüfungen und Jahresabschlussprüfungen gravierende Mängel in der Geldwäscheprävention fest. Um diese zu beheben, hat die BaFin angeordnet, dass das Unternehmen:
- angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreift,
- sicherstellt, dass diese Maßnahmen dauerhaft aufrechterhalten bleiben,
- innerhalb einer gesetzten Frist nachweist, dass alle Mängel behoben sind.
Rechtsgrundlagen und Konsequenzen
Die Maßnahmen basieren auf den folgenden gesetzlichen Vorschriften:
- § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG (Erhöhte Eigenmittelanforderungen)
- § 27 Absatz 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG (Geldwäscheprävention)
- § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 und 2 KWG (Einsatz eines Sonderbeauftragten)
Die entsprechenden Bescheide sind seit dem 17. November 2024 und dem 21. Januar 2025 rechtskräftig.
Die Veröffentlichung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG, § 60b Absatz 1 KWG und § 57 Absatz 1 GwG, um die Öffentlichkeit über aufsichtsrechtliche Eingriffe zu informieren.
Fazit
Die BaFin verschärft die Aufsicht über die Payone GmbH aufgrund erheblicher organisatorischer Defizite. Besonders problematisch sind die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Unternehmen muss nun unverzüglich nachbessern, um die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Ein von der BaFin eingesetzter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung dieser Maßnahmen.