Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 4. November 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen die ROY Asset Holding SE verhängt. Der Grund für diese Sanktion ist ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB): Das Unternehmen hat die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht fristgerecht beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung eingereicht.
Rechtsgrundlage und Konsequenzen
Die Veröffentlichungspflicht gemäß § 325 HGB dient der Transparenz und soll sicherstellen, dass Investoren, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit Zugang zu den relevanten Finanzinformationen eines Unternehmens haben. Verstöße gegen diese Pflicht können mit Ordnungsgeldern geahndet werden, wie es in § 335 HGB geregelt ist.
Keine Beschwerde eingelegt
Die ROY Asset Holding SE hat gegen die Entscheidung des BfJ keine Beschwerde eingelegt. Damit ist die Sanktion rechtskräftig.
Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten Offenlegung von Finanzberichten. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse rechtzeitig zu veröffentlichen, um Transparenz zu gewährleisten und Sanktionen zu vermeiden. Das BfJ kontrolliert diese Pflichten regelmäßig und ahndet Verstöße konsequent.