Aktenzeichen: 3612 IN 58/25
Am 14. Januar 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Pedalpower GmbH, mit Sitz in der Pfarrstraße 115, 10317 Berlin, vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren angeordnet. Das Verfahren wurde auf Antrag der Gesellschaft selbst eröffnet. Die Pedalpower GmbH wird von den Geschäftsführern Harald Busack und Michael Schönstedt vertreten und ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 198714 eingetragen.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
Um die Vermögenswerte der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern, wurden auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen beschlossen:
- Einstellung der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden eingestellt, sofern sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Einschränkung der Verfügungsmacht: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Er darf Sonderkonten eröffnen und über diese im Rahmen seiner Funktion verfügen.
- Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen.
Zusätzlich wurde den Drittschuldnern (Schuldner der Schuldnerin) untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie angehalten, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt.
- Adresse: Kantstraße 164, 10623 Berlin
- Aufgaben: Prof. Dr. Martini ist berechtigt, die Geschäftsräume sowie alle betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Pedalpower GmbH ist verpflichtet, ihm Einblick in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie diese auf Verlangen herauszugeben. Darüber hinaus muss die Schuldnerin umfassend Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse erteilen, um die Sicherung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.
Hintergrund der Entscheidung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dem Ziel, die Vermögenslage der Pedalpower GmbH zu stabilisieren und eine ungerechtfertigte Verschlechterung der Insolvenzmasse zu verhindern. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgabe, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu prüfen und die Voraussetzungen für ein mögliches Insolvenzverfahren zu schaffen.
Hinweise zur Veröffentlichung
Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Wird das Verfahren eröffnet, gilt eine Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
Ausblick
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat die Pedalpower GmbH einen ersten Schritt im Insolvenzverfahren durchlaufen. Der nächste wichtige Punkt wird die Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Verfahrens sein. Bis dahin liegt es in den Händen des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Interessen der Gläubiger zu wahren und eine transparente Aufarbeitung der finanziellen Lage des Unternehmens sicherzustellen.