Aktenzeichen: 91 IN 1/25 – Amtsgericht Stralsund
Das Amtsgericht Stralsund hat im Verfahren über den Antrag der Dr. Hotz GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters angeordnet. Ziel ist die Sicherung des Vermögens und die Vorbereitung der weiteren Schritte im Insolvenzverfahren. Die Entscheidung wurde am 06. Januar 2025 getroffen.
Details zum Unternehmen
Die Dr. Hotz GmbH, ansässig in der Lange Straße 40-42, 17489 Greifswald, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter der Nummer HRB 3413 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Hermann Jesske.
Beschlüsse des Gerichts
Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Stralsund folgende Maßnahmen getroffen:
1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Heiko Jaap bestellt.
Adresse: Steinbeckerstraße 10, 17489 Greifswald
Telefon: 03834 79090
Fax: 03834 790925
2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der Schuldnerin ist insbesondere untersagt, über Bankkonten und Außenstände eigenständig zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
3. Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt:
Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Sonderkonten für die Insolvenzmasse zu eröffnen und über diese zu verfügen.
Nachforschungen in den Geschäftsräumen der Schuldnerin anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
4. Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen.
Verbot für Drittschuldner:
Den Schuldnern der Dr. Hotz GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen Zahlungen nur noch unter Beachtung der Anordnung des Gerichts an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen:
Ob ein Insolvenzgrund vorliegt (z. B. Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung).
Ob die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt.
Welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Sollte ein laufender Geschäftsbetrieb vorliegen, ist zu prüfen, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist (§§ 22a Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO).
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
Sicherung und Erhalt des Vermögens der Schuldnerin.
Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin und Erstellung eines Gutachtens für das Gericht.
Erfassung der Vermögenswerte und Schulden der Schuldnerin.
Zusammenarbeit mit Gläubigern, Sozialversicherungsträgern und weiteren Beteiligten.
Das Gutachten soll dem Gericht innerhalb von sechs Wochen vorliegen und eine detaillierte Übersicht über die Vermögensverhältnisse, Schulden und etwaige Fortführungsmöglichkeiten enthalten.
Wichtige Hinweise für Gläubiger und Geschäftspartner
Zahlungen:
Gläubiger und Geschäftspartner der Dr. Hotz GmbH dürfen keine Zahlungen direkt an die Schuldnerin leisten. Alle Zahlungen müssen an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
Zusammenarbeit:
Kreditinstitute und andere Institutionen sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Wer kann Beschwerde einlegen?
Die Schuldnerin selbst kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.
Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2015/848) rügen möchten.
Frist:
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung des Beschlusses eingelegt werden.
Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist nach zwei Tagen ab Veröffentlichung.
Einreichung:
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stralsund einzureichen.
Einsicht des Beschlusses
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Stralsund eingesehen werden.
Aktenzeichen: 91 IN 1/25
Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 06.01.2025