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Interview: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev und Rechtsanwalt Jens Reime zur Haftung von Finanzberatern und Anlagevermittlern
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Interview: Rechtsanwältin Kerstin Bontschev und Rechtsanwalt Jens Reime zur Haftung von Finanzberatern und Anlagevermittlern

geralt (CC0), Pixabay

Frage: Frau Bontschev, Herr Reime, Sie haben sich in Ihrer Tätigkeit intensiv mit der Berater- und Vertriebshaftung auseinandergesetzt. Können Sie uns kurz Ihre Sichtweise dazu schildern?

Kerstin Bontschev: Selbstverständlich. Wir sind weder eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf das Fällen von Urteilen spezialisiert hat, noch ein Gericht. Aber wir haben in den letzten Jahren erhebliche Erfahrung im Bereich der Berater- und Vertriebshaftung gesammelt. Diese Erfahrung ermöglicht es uns, realistische Einschätzungen und Bewertungen abzugeben, wie Berater und Vermittler ihre Pflichten erfüllen sollten.

Frage: Wenn wir konkret auf die Haftung von Finanzberatern eingehen – was besagt die Rechtsprechung hierzu?

Jens Reime: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Anlagevermittler die Pflicht, den Interessenten umfassend, richtig und vollständig über alle wesentlichen Umstände zu informieren, die für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Das bedeutet, der Vermittler muss sich im Vorfeld eingehend über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Liegen hierzu keine objektiven Daten vor oder verfügt der Vermittler nur über unzureichende Informationen, ist er verpflichtet, dies dem Anleger offenzulegen. Es ist also unerlässlich, dass Vermittler Transparenz schaffen. (Vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2024 – III ZR 299/23; Urteil vom 21. November 2019 – III ZR 244/18)

Frage: Frau Bontschev, wie sieht es mit den Grenzen der Informationspflicht aus?

Kerstin Bontschev: Die Informationspflicht des Vermittlers ist durchaus begrenzt. Er ist verpflichtet, sich über die Bonität des Emittenten zu informieren. Eine fachkundige Bewertung oder tiefgehende Beurteilung dieses Aspekts schuldet er jedoch nicht. Die Grenzen dieser Informationspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und dürfen nicht überspannt werden. Das bedeutet, ein Vermittler kann nicht verpflichtet werden, umfangreiche eigene Ermittlungen vorzunehmen, wenn die üblichen Dokumente wie Bilanzen oder Prospekte fehlen. (Vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2024 – III ZR 299/23)

Frage: Herr Reime, was empfehlen Sie Anlegern, die sich unsicher sind?

Jens Reime: Wir raten allen Anlegern dringend, ihren Anlagevermittler direkt zu fragen, wie dessen Prüfungsprozess hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Bonität des Unternehmens aussieht, das er vermittelt. Denn in der Praxis gibt es durchaus Vermittler, die den Vertrieb eines Produkts sofort einstellen, wenn Bilanzen oder Prospekte fehlen. Das sollte eigentlich der Standard sein. Anleger müssen sich bewusst sein, dass Transparenz und Sorgfalt keine Kür, sondern Pflicht des Vermittlers sind.

Frage: Und was, wenn der Vermittler solche Fragen nicht beantwortet?

Kerstin Bontschev: Dann sollten bei Anlegern alle Alarmglocken schrillen. Ein Schweigen kann bedeuten, dass der Vermittler selbst nicht die nötigen Informationen eingeholt hat. Das ist ein klarer Verstoß gegen seine Pflichten und ein Warnsignal. Hier sollten Anleger nicht zögern, juristischen Rat einzuholen, um ihre Interessen zu schützen.

Frage: Vielen Dank für diese aufschlussreichen Antworten!

Beide: Sehr gern. Wir hoffen, dass diese Informationen Anlegern helfen, sich besser zu schützen und gut informierte Entscheidungen zu treffen.

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