Am 18. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht in einem bedeutenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 405 IN 1906/24 richtungsweisende Entscheidungen getroffen. Mit dem Ziel, die künftige Insolvenzmasse zu sichern und die Gläubigerinteressen umfassend zu wahren, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Dr. Philipp Hackländer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer aus der renommierten Kanzlei White & Case LLP in Leipzig bestellt. Mit seiner langjährigen Expertise im Insolvenzrecht und seiner umfassenden Erfahrung in komplexen Unternehmensinsolvenzen übernimmt er ab sofort die Verantwortung für die Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin.
Kontaktdaten des Insolvenzverwalters:
- Anschrift: Hainstraße 8, 04109 Leipzig
- Telefon: 0341 9625450
- E-Mail: insoleipzig@whitecase.com
Eingeschränkte Verfügungsgewalt der Schuldnerin
Mit der Entscheidung des Gerichts sind alle Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies soll sicherstellen, dass kein Vermögen unrechtmäßig entzogen oder Gläubiger benachteiligt werden.
Umfassende Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters
Dr. Hackländer hat den Auftrag, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Hierzu wurden ihm weitreichende Befugnisse übertragen:
- Er ist berechtigt, das Vermögen, einschließlich Bankguthaben, in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein gesondertes Konto zugunsten der Insolvenzmasse einzuziehen.
- Der Zugang zu Geschäftsräumen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere sowie das Einholen von Auskünften bei Behörden, Banken und weiteren Institutionen wurde ihm gewährt (§ 22 Abs. 3 InsO).
- Gleichzeitig haben Drittschuldner nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, es sei denn, dieser stimmt ausdrücklich einer Zahlung an die Schuldnerin zu.
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zum Schutz des verbleibenden Vermögens hat das Gericht beschlossen, bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin einstweilen einzustellen, sofern diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Neue Zwangsvollstreckungen sind untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Eine Ausnahme gilt lediglich für Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung: Möglichkeit zur Beschwerde
Die Schuldnerin sowie betroffene Parteien haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim Amtsgericht Leipzig oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Alternativ ist die Einreichung auf elektronischem Weg möglich, sofern sie den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entspricht.
Der Fristbeginn ist abhängig vom Zeitpunkt der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Hintergrund und Ziel der Entscheidung
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dazu, in einer wirtschaftlich angespannten Situation die Interessen der Gläubiger zu schützen und die Insolvenzmasse zu sichern. Mit der Bestellung eines erfahrenen Verwalters und der Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin soll gewährleistet werden, dass das Verfahren geordnet und effizient verläuft.
Diese Maßnahmen unterstreichen die zentrale Bedeutung des Gläubigerschutzes im deutschen Insolvenzrecht und stellen sicher, dass vorhandene Vermögenswerte nicht verloren gehen.