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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Provence No. 5 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 369/24
Datum: 05. Dezember 2024
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht

Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Provence No. 5 GmbH, mit Sitz c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, Brandstücken 16, 22549 Hamburg, umfassende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 151029 eingetragen und wird gesetzlich durch ihre Geschäftsführerin Frau Nadine Cetl vertreten.

Die Provence No. 5 GmbH, deren Geschäftszweig die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußerung von Beteiligungen umfasst, steht ab sofort unter der Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, bestellt. Dieser übernimmt mit sofortiger Wirkung die Verantwortung für die Überwachung und Verwaltung der Vermögenswerte der Schuldnerin.

Wesentliche Anordnungen

Gemäß den §§ 21 und 22 InsO hat das Amtsgericht Hamburg unter anderem folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsanordnung an Drittschuldner:
    Drittschuldnern, die der Schuldnerin Geld schulden, ist untersagt, direkt an die Provence No. 5 GmbH zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  3. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden vorläufig untersagt und, soweit bereits begonnen, eingestellt. Dies gilt mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der Anordnung

Die getroffenen Maßnahmen dienen der Sicherung des Schuldnervermögens und gewährleisten eine gerechte Verteilung zugunsten der Gläubiger. Durch die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird eine lückenlose Überwachung der finanziellen Transaktionen und Vermögenswerte der Schuldnerin sichergestellt. Gleichzeitig wird ein geordneter Übergang in ein mögliches Insolvenzverfahren vorbereitet.

Ausblick

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen die wirtschaftliche Lage der Provence No. 5 GmbH prüfen und den Insolvenzbericht vorlegen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird entschieden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Gläubiger werden über den Fortgang des Verfahrens informiert und haben die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden.

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
05. Dezember 2024

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