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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MicroDiscovery GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36m IN 7925/24

Im Verfahren über den Antrag der MicroDiscovery GmbH, Marienburger Str. 1, 10405 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Arif Malik und Johannes Schuchhardt, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 27.11.2024 um 09:00 Uhr die folgenden Maßnahmen angeordnet:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Alle Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, bestellt.
  3. Verfügungsbeschränkungen:
    • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  4. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
    • Er ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten.
    • Er darf Sonderkonten eröffnen und die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute zur Auskunft verpflichten.
  5. Pflichten der Schuldnerin:
    • Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Weitere Maßnahmen:
    • Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg (Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin) eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Elektronische Einreichung:
Beschwerden können als elektronisches Dokument unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eingereicht werden. Informationen dazu finden Sie unter www.justiz.de.

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