Aktenzeichen: 63 IN 8/24
Im Verfahren zur Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Buchmann GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Cottbus am 30. Oktober 2024 um 13:55 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Steffi Haufe mit Kanzleisitz in der Kastanienallee 21, 14052 Berlin-Westend, bestellt.
Zustimmungsvorbehalt zur Sicherung der Vermögenswerte
Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Das bedeutet, dass die Buchmann GmbH & Co. KG ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen darf. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine mögliche Verminderung der Insolvenzmasse zu verhindern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Buchmann GmbH & Co. KG binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde einlegen. Diese Frist beginnt spätestens zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Eine frühere persönliche Zustellung würde jedoch den Fristbeginn vorverlegen.
Die Beschwerde ist entweder schriftlich oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur einzureichen. Sie kann sowohl beim Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, als auch bei Verfahren vor dem 1. März 2012 beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, abgegeben werden.
Amtsgericht Cottbus, den 30. Oktober 2024