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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Conceptos MX GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 340/24

Das Amtsgericht Hamburg hat am 15.10.2024 im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Conceptos MX GmbH, ansässig in der Bernstorffstraße 118, Hamburg, angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister Hamburg unter HRB 175224 eingetragen ist, wird von Geschäftsführer Miguel Angel Zaldivar Miguelez vertreten.
Unternehmenshintergrund

Die Conceptos MX GmbH ist auf die Verwaltung eigenen Vermögens sowie auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen spezialisiert. In dieser Funktion agiert sie als strategische Holdinggesellschaft, die Beteiligungen verwaltet und eigene Investitionen tätigt.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung hat das Amtsgericht Hamburg folgende Maßnahmen beschlossen:

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, mit Kanzlei an der Drehbahn 9 in Hamburg, ernannt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Conceptos MX GmbH zu überwachen und alle finanziellen Transaktionen zu kontrollieren, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Conceptos MX GmbH darf nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihre Vermögenswerte verfügen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und soll verhindern, dass unüberlegte Transaktionen die Vermögenslage des Unternehmens beeinträchtigen könnten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Alle Drittschuldner, die Zahlungen an die Conceptos MX GmbH leisten, werden angewiesen, diese nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Dies schließt die Ermächtigung des Insolvenzverwalters ein, Bankguthaben und andere Forderungen im Namen des Unternehmens einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden vorläufig eingestellt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Regelung soll gewährleisten, dass die Vermögenslage stabil bleibt und im Rahmen des Insolvenzverfahrens sachgerecht verwaltet werden kann.

Diese Maßnahmen wurden mit Wirkung zum 15.10.2024 um 13:17 Uhr durch das Amtsgericht Hamburg angeordnet und sind dazu bestimmt, die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und geordnete Verfahren für alle beteiligten Gläubiger zu ermöglichen.

Amtsgericht Hamburg, 15.10.2024

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