Aktenzeichen: 14 IN 160/24
Das Amtsgericht Montabaur hat am 11.10.2024 um 09:00 Uhr im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH, mit Sitz in der Rotenhainer Straße 9, 57647 Enspel, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23057 eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Andrea Steinebach vertreten. Das Unternehmen, das sich auf elektronische Informationssysteme spezialisiert, sieht sich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten einem Insolvenzverfahren gegenüber.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Arne Löser von der Kanzlei Prof. Dr. Dr. Schmidt IV RAe Partnerschaft mbB, mit Sitz in der Ferdinand-Sauerbruch-Straße 28, 56073 Koblenz, bestellt. Rechtsanwalt Dr. Löser übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH zu sichern und zu überwachen, um eine geordnete Abwicklung des Verfahrens und den Schutz der Gläubigerinteressen zu gewährleisten.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Montabaur hat gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) mehrere Maßnahmen getroffen, um das Vermögen der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH zu sichern und Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern:
Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass keine unkontrollierten oder eigenmächtigen Verfügungen über das Unternehmensvermögen vorgenommen werden und dient dem Schutz der Gläubiger (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind sie verpflichtet, alle Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle Einnahmen unter Kontrolle des Insolvenzverwalters in die Insolvenzmasse einfließen.
Einziehung von Bankguthaben und Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Diese zentrale Verwaltung der finanziellen Mittel soll die Gläubigerinteressen schützen und die Insolvenzmasse sichern.
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH, werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Regelung schützt das Unternehmen vor unkontrollierten Zugriffen auf seine Vermögenswerte und gewährleistet eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse.
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Arne Löser übernimmt als vorläufiger Insolvenzverwalter die Aufgabe, das Vermögen der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH zu sichern und deren finanzielle Situation zu überwachen. Zu seinen Pflichten zählen:
Sicherung und Erhaltung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter stellt sicher, dass alle Vermögenswerte des Unternehmens geschützt und vor Abfluss gesichert sind.
Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Dr. Löser wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens analysieren und feststellen, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und ob die Möglichkeit einer Fortführung besteht.
Zentralisierte Verwaltung der finanziellen Mittel: Alle Zahlungen an die Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH sind nur noch über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln. Diese zentrale Verwaltung sorgt für eine transparente und geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens.
Zugang zu Geschäftsräumen und Dokumenteneinsicht
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume der Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH zu betreten und Einsicht in die Geschäftsbücher sowie andere relevante Dokumente zu nehmen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm Zugang zu allen relevanten Unterlagen zu gewähren, um eine umfassende Prüfung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur kann die Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Montabaur einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung, beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung genau benennen.
Elektronische Einreichung
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit dem Gericht sind auf der Website des Gerichts abrufbar.
Fazit und Ausblick
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für die Ludwig Becker elektronische Informationssysteme GmbH durch das Amtsgericht Montabaur werden die Vermögenswerte des Unternehmens gesichert und die Gläubigerinteressen geschützt. Rechtsanwalt Dr. Arne Löser wird die finanzielle Lage des Unternehmens analysieren und feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse zu gewährleisten und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.
Amtsgericht Montabaur
11.10.2024
Aktenzeichen: 14 IN 160/24