Aktenzeichen: 3 IN 151/24
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 10.10.2024 um 08:38 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Bio Harvest GmbH, ansässig in der Luitpoldstraße 124, 76770 Hatzenbühl und vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Kugelmann, umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bio Harvest GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter der Nummer HRB 31259 eingetragen und hat finanzielle Schwierigkeiten, die eine Insolvenzantragstellung notwendig gemacht haben.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Haspel, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, bestellt. Herr Haspel hat die Aufgabe, das Vermögen der Bio Harvest GmbH zu sichern und zu erhalten, sowie mögliche nachteilige Vermögensveränderungen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern. Seine Tätigkeiten umfassen die Überwachung und Kontrolle der Vermögensverwaltung durch die Schuldnerin und die Sicherstellung einer geordneten Abwicklung oder Fortführung des Unternehmens.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger angeordnet:
Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Bio Harvest GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Maßnahme schützt die Insolvenzmasse vor unkontrollierten Abflüssen und stellt sicher, dass sämtliche Transaktionen durch den Insolvenzverwalter genehmigt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern (Schuldnern der Bio Harvest GmbH) wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen. Dies garantiert, dass alle finanziellen Mittel der Insolvenzmasse zugutekommen und nicht unkontrolliert an die Schuldnerin fließen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen gegen die Bio Harvest GmbH, werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme schützt das Unternehmen vor der Zerschlagung und erhält die Möglichkeit einer geordneten Verfahrensfortführung.
Sicherung und Fortführung des Unternehmens: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist angewiesen, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und kann das Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung weiterführen. Eine Stilllegung des Unternehmens ist nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts möglich, um eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse zu verhindern (§ 22 Abs. 2 InsO).
Regelung der Arbeitsverhältnisse: Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse liegt weiterhin bei der Schuldnerin. Änderungen oder Kündigungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen jedoch der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Damit wird sichergestellt, dass personelle Entscheidungen mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger und die Insolvenzmasse getroffen werden.
Einsatz von Aussonderungsgut: Gegenstände, die von der Schuldnerin zur Fortführung des Geschäftsbetriebs benötigt werden und unter § 166 InsO fallen könnten, dürfen nicht von Gläubigern verwertet werden, sondern können zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden. Diese Regelung soll den Betrieb und die Werterhaltung des Unternehmens unterstützen, soweit diese Gegenstände für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von Bedeutung sind.
Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Zugang zu gewähren und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Vermögens- und Gläubigerverzeichnis: Die Schuldnerin wurde aufgefordert, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie eine Liste aller Gläubiger und Schuldner vorzulegen, um eine transparente Aufstellung ihrer finanziellen Lage zu gewährleisten. Die Richtigkeit dieser Angaben kann gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden, falls das Gericht dies verlangt.
Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, ein Sonderkonto für die Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle einfließenden Gelder und Ausgaben im Rahmen des Verfahrens klar getrennt und nachvollziehbar verbucht werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner oder ein Gläubiger Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts anfechten möchten. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung bzw. Zustellung eingereicht werden und ist schriftlich an das Amtsgericht Landau in der Pfalz zu richten.
Fazit und Ausblick
Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz sichert das Vermögen der Bio Harvest GmbH und stellt die Weichen für eine geordnete Abwicklung des Unternehmens. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun das Unternehmen überwachen und eine Bestandsaufnahme der finanziellen Lage vornehmen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine reguläre Insolvenzeröffnung gegeben sind. Diese Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Gläubiger und gewährleisten eine transparente und rechtssichere Verwaltung des Insolvenzverfahrens.
Amtsgericht Landau in der Pfalz
10.10.2024
Aktenzeichen: 3 IN 151/24