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Berichtigung im Insolvenzverfahren der Fliegerviertel-Karree GmbH (Az.: 3 IN 144/24)

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat im Insolvenzverfahren 3 IN 144/24 eine Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses vom 20. September 2024 vorgenommen, der über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH erging. Die Gesellschaft mit Sitz in der Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz, wird durch ihren Geschäftsführer Fabian Schlink vertreten und ist im Handelsregister unter HRB 32101 eingetragen.

Inhalt der Berichtigung

Die Berichtigung bezieht sich auf die Anordnung zur vorläufigen Eigenverwaltung, die gemäß § 270b InsO nun bestätigt wurde. Die einstweilige Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung entfällt jedoch. Diese Anpassung des Beschlusses bedeutet, dass die Fliegerviertel-Karree GmbH weiterhin unter gerichtlicher Aufsicht bleibt, jedoch mit bestimmten administrativen Freiheiten im Rahmen der Eigenverwaltung handeln kann. Zahlungen auf Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer dürfen jedoch nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen. Einzelne Punkte der Beschlussformel wurden ersatzlos gestrichen, während andere unverändert beibehalten wurden.

Gründe für die Berichtigung

Die Anpassungen erfolgten aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers im ursprünglichen Beschluss. Die Berichtigung wurde auf Antrag der Fliegerviertel-Karree GmbH durchgeführt und von Amts wegen durch das Gericht gemäß § 4 InsO und § 319 ZPO veranlasst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Diese Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz oder alternativ beim Landgericht Landau in der Pfalz eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist schriftlich einzureichen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Die Frist wird nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem der genannten Gerichte eingeht.

Ausblick

Die Berichtigung des Beschlusses stellt sicher, dass die Fliegerviertel-Karree GmbH in der vorläufigen Eigenverwaltung bestimmte finanzielle Verpflichtungen nur unter Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfüllt. Dieser Schritt gibt dem Unternehmen begrenzten Handlungsspielraum zur Fortführung seiner Geschäfte, während das Insolvenzverfahren in geordneter Weise weitergeführt wird.

Amtsgericht Landau in der Pfalz – Insolvenzgericht, 09. Oktober 2024 (Az.: 3 IN 144/24)

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