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Staatsanwaltschaft Hildesheim

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 27 Js 40993/​23 VRs

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Betrug (Az. 128 Ds 27 Js 40993/​23 (4/​24)). Diese ist rechtskräftig seit dem 27.02.2024. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung sind den Verletzten Ansprüche entstanden, die diese nun geltend machen können.

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die unbekannten Täter sind verdächtig,

in der Zeit vom 05.07.2023 bis 13.07.2023

in Hildesheim und andernorts

durch 8 Straftaten

1. bis 8.

in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflussten,

indem sie

unrechtmäßig Gelder von fremden Konten ab- und auf das Konto mit der IBAN DE88 **** **** **** 7573 00 (Norisbank) der vormals Beschuldigten […] aus Hildesheim aufbuchten und sodann auf ausländische Konten weitertransferierten. Das auf die vormals Beschuldigte […] laufende Konto hatte diese in der Erwartung der Auszahlung eines Kredits eröffnet und die Zugangsdaten an die unbekannten Täter weitergegeben. Die vormals Beschuldigte […] hatte mit den Taten nichts zu tun, weil sie nie tatsächlich Zugriff auf das Konto hatte.

Auf das Konto der vormals Beschuldigten […] gingen im Zeitraum zwischen dem 05.07.2023 und dem 11.07.2023 insgesamt acht Zahlungen von unterschiedlichen Personen in Höhe von insgesamt 2.902,00 € ein, die mittels Auslandsüberweisungen weitertransferiert wurden. Am 13.07.2023 kam es sodann zu drei Rücküberweisungen in Höhe von insgesamt 1.347,45 €. Dieser Betrag wurde von der Staatsanwaltschaft Hildesheim im Wege des Vermögensarrestes gesichert.

Zwischenzeitlich meldete sich die Geschädigte und Zeugin […]. Von ihrem Konto mit der IBAN **** **** **** **** **** ** gingen am 07.07.2023 1.000,00 € auf dem Konto der vormals Beschuldigten […] ein. Grundlage dessen war die unrechtmäßige Abbuchung durch die unbekannt gebliebenen Täter.

[…]

Das Vorgehen der unbekannten Täter bei der Zeugin […] wird auch als Grundlage der anderen Taten der unbekannten Täter im Zusammenhang mit den Zahlungsein- und -ausgängen auf dem von der vormals Beschuldigten […] eröffneten Konto angesehen. Im Einzelnen kam es zu folgenden weiteren Zahlungseingängen, zu denen über die genannten hinaus keine weiteren Erkenntnisse vorliegen:

07.07.2023, Andreas Heidegger, 400,00 €

07.07.2023, Baerbel Mistler, 568,00 €

07.07.2023, Andres Heidegger, 105,00 €

07.07.2023, S.A.M.J. Kleuskens, 359,00 €

07.07.2023, Peter Froitzheim, 150,00 €

11.07.2023, Patricia Esposto, 200,00 €

12.07.2023, Peter Denk, 120,00 €

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Roth
Rechtspfleger

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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