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BaFin verhängt Geldbußen gegen Dr. Hönle AG wegen Verstößen gegen Marktmissbrauchsverordnung und Wertpapierhandelsgesetz
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BaFin verhängt Geldbußen gegen Dr. Hönle AG wegen Verstößen gegen Marktmissbrauchsverordnung und Wertpapierhandelsgesetz

geralt (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 7. August 2024 Geldbußen in Höhe von 200.000 Euro gegen die Dr. Hönle AG verhängt. Der Grund für diese Maßnahme: Das Unternehmen verstieß sowohl gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) als auch gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), indem es wichtige gesetzliche Publizitätspflichten nicht erfüllte.

Konkret hatte die Dr. Hönle AG es versäumt, eine Insiderinformation fristgerecht zu veröffentlichen – eine schwerwiegende Unterlassung, da Insiderinformationen den Kurs von Finanzinstrumenten erheblich beeinflussen können, wenn sie publik werden. Darüber hinaus hatte das Unternehmen es versäumt, anzugeben, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2020/2021 öffentlich zugänglich war.

Die Ad-hoc-Publizitätspflicht, die nach der MAR geregelt ist, verpflichtet börsennotierte Unternehmen dazu, kursrelevante Informationen umgehend öffentlich zu machen, um ungleiche Informationsverteilungen zu vermeiden. Versäumt ein Unternehmen diese Veröffentlichung, kann die BaFin Geldstrafen verhängen – in diesem Fall führte dies zu einer Sanktion gegen die Dr. Hönle AG.

Neben den Verstößen gegen die MAR verletzte das Unternehmen auch die Vorschriften zur Finanzberichterstattung nach dem WpHG. Für Anleger sind diese Berichte entscheidend, da sie detaillierte Einblicke in die finanzielle Situation eines Unternehmens bieten. Die rechtzeitige Veröffentlichung solcher Berichte ist Pflicht, und Verstöße dagegen können mit Geldbußen bis zu zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

Mit dem Bußgeldbescheid setzte die BaFin ein klares Zeichen, dass sie Verstöße gegen Transparenzpflichten streng verfolgt. Der Bescheid ist bereits rechtskräftig.

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