Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) greift hart durch und vollstreckt eine Zwangsstrafe gegen ein Unternehmen, das als Verpflichteter im Sinne des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) gilt. Grund für die Maßnahme ist die Nichterfüllung eines behördlichen Auftrags: Die betroffene Firma hat es versäumt, einen fachlich qualifizierten und persönlich zuverlässigen Geldwäschebeauftragten bzw. dessen Stellvertretung zu bestellen.
Obwohl das Unternehmen bereits durch einen Bescheid zur Behebung dieses Missstandes aufgefordert wurde, ist es dieser Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen. Aus diesem Grund sah sich die FMA gezwungen, eine Zwangsstrafe zu verhängen.
Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung derzeit noch nicht rechtskräftig ist. Trotzdem zeigt die FMA mit diesem Schritt, dass sie bei Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz konsequent handelt und keine Nachlässigkeit duldet, wenn es um die Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche geht.