Am 7. August 2024 hat das Amtsgericht Heidelberg unter dem Aktenzeichen 56 IN 279/24 im Fall der Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG bedeutende Schritte unternommen, um die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens zu adressieren. Die Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Rudolf-Wild-Str. 91, 69214 Eppelheim, steht vor einem Insolvenzverfahren, das beantragt wurde, um die Unternehmenswerte zu schützen und zu sichern.
Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Um die Vermögenswerte der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag zu sichern, hat das Gericht umfassende Schutzmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO erlassen. Diese Maßnahmen sollen nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe ernannt. Er hat seine Kanzlei in der Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, und ist unter der Telefonnummer 0621/4802640 und per Fax unter 0621/48026410 erreichbar.
„Unsere vorrangige Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG zu sichern und die wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten zu wahren,“ erklärte Dr. Erbe nach seiner Ernennung. „Wir werden eng mit den Gläubigern und dem Unternehmen zusammenarbeiten, um die bestmögliche Lösung zu finden.“
Maßnahmen zur Vermögenssicherung
Das Gericht hat entschieden, dass alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, ausgesetzt werden, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt, um eine Stabilisierung der Unternehmenslage zu ermöglichen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG darf keine Verfügungen über ihr Vermögen ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Dies gilt insbesondere für Bankkonten und Außenstände, über die nun ausschließlich der Insolvenzverwalter verfügt. Er ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus ist er ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, das Vermögen zu überwachen und zu sichern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Seine Befugnisse umfassen das Betreten der Geschäftsräume und die Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere, um die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin umfassend zu prüfen. Ziel ist es, festzustellen, ob die Vermögenswerte die Verfahrenskosten decken und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
„Wir werden eine detaillierte Analyse der finanziellen Situation durchführen, um zu beurteilen, ob eine Fortführung des Betriebs möglich und sinnvoll ist,“ so Dr. Erbe weiter.
Hinweise zur Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung
Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem und wird dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung gelöscht. Wenn keine Eröffnung erfolgt, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, einzureichen. Alternativ kann die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts abgegeben werden, jedoch muss das Protokoll rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen.
Der Fristbeginn richtet sich nach dem zuerst eintretenden Ereignis: Verkündung der Entscheidung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Elektronische Einreichung: Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen müssen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind auf www.ejustice-bw.de verfügbar.
Zukunftsaussichten
Der Ausgang des Insolvenzverfahrens der Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG bleibt abzuwarten. Die kommenden Wochen werden entscheidend sein, um festzustellen, welche Schritte unternommen werden können, um das Unternehmen möglicherweise zu restrukturieren und seine Fortführung zu ermöglichen.
Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – 07.08.2024
Diese Meldung bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Insolvenzverfahren der Sharfani Immobilien GmbH & Co. KG und die rechtlichen Schritte, die zur Sicherung der Unternehmenswerte unternommen wurden. Die Situation ist komplex, und alle Beteiligten arbeiten daran, die besten Lösungen für die Zukunft des Unternehmens zu finden.