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Staatsanwaltschaft Chemnitz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Chemnitz

R011 VRs 610 Js 11257/​21

Vollstreckungsverfahren gegen Ronny Gessner

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Ronny Gessner
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 24.05.2023, Az: 15 Ls 610 Js 11257/​21, rechtskräftig seit 17.02.2024 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15.02.2023, Az.: 223 Ds 753 Js 58374/​19
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 38.253,28 €;
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 608,00 €

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war von Februar 2020 bis Februar 2021 Angestellter der Vita Sport Welt GmbH ZN Chemnitz, Geschäftsführer Peter Brockhaus, Wladimir-Sagorski-Straße 20, 09112 Chemnitz. In seiner Funktion als Betriebsleiter ab 24.07.2020 war er befugt, Geschäfte mit einem Umfang von bis zu 300 Euro ohne Rücksprache zu tätigen. Dazu war er von 16.07.2020 bis 06.01.2021 über das Firmenkonto bei der Sparkasse Chemnitz, IBAN: DE44870500000710071833, verfügungsberechtigt und verfügte zudem über eine VISA-Karte Nr. 4273847765017757, welche mit dem Firmenkonto verbunden war. Er war auch damit betraut, die Kassen im Bistro an der Rezeption abzuschließen und die Ergebnisse an die Steuerkanzlei zu übersenden. In der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Betriebsleiter und unter Verwendung der eingeräumten Befugnisse beging der Angeklagte die nachfolgenden Taten, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Duaer zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten:

I. Zu den nachbenannten Zeiten überwies sich der Angeklagte von der Visakarte 4273847765017757, welche mit dem Firmenkonto bei der Sparkasse Chemnitz, IBAN: DE 44870500000710071833, verbunden war, unberechtigt Geldbeträge auf sein Konto mit der IBAN: LT943250094824415544, bei der Revolt Bank. Es handelt sich um folgende Überweisungen:
26.11.2020 – 253,34 €
27.11.2020 – 341,50 €
27.11.2020 – 341,50 €
27.11.2020 – 50,67 €

II. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 30.10.2020 änderte der Angeklagte die Empfängeradresse Buchungssystem Regiondo für PayPal-Zahlungen an die Vita Sportwelt GmbH ZN Chemnitz. Er gab als Empfängeradresse sein eigenes PayPal-Konto ronny@sprungart.de an, für welches wiederum ausschließlich seine privaten Bankkonten hinterlegen gewesen sind. So vereinnahmte er die folgenden Zahlungen im Zeitraum vom 30.10.2020 bis 30.6.2021 im Gesamtwert von 1-396,27 €.

Datum Name des Vertragspartners bzw. Zahlers Betrag in Euro brutto Betrag in Euro
netto
1. 19.02.2021 Isabelle Claus 25,00 24,03
2. 16.02.2021 Claudia Preußner 25,00 24,03
3. 16.02.2021 Kathrin May 25,00 24,03
4. 05.02.2021 Hans-Jürgen Richter 20,00 19,15
5. 27.01.2021 Kathrin Jahnke 20,00 19,15
6. 22.01.2021 Doreen Meier 20,00 19,15
7. 09.01.2021 Karina Rudi 15,00 14,28
8. 21.12.2020 Dagmar Popp 15,00 14,28
9. 21.12.2020 Sören Weiß 100,00 97,16
10. 20.12.2020 Jörg Schröder 50,00 48,40
11. 19.12.2020 Christiane Nestler 20,00 19,15
12. 18.12.2020 Susann Lohr 15,00 14,28
13. 15.12.2020 Anja Weber 13,00 12,33
14. 14.12.2020 Heike Rüdrich 60,00 58,16
15. 13.12.2020 Maja Pinkawa 20,00 19,15
16. 13.12.2020 Thomas Möckel 57,50 55,72
17. 13.12.2020 Jane Fischer 25,00 24,03
18. 12.12.2020 Nicholas Heidenreich 39,50 38,17
19. 11.12.2020 Robert Hilpert 25,00 24,03
20. 06.12.2020 Susann Jaeckel 40,00 38,65
21. 05.12.2020 Helmut Kania 30,00 28,90
22. 02.12.2020 Dietrich Kreft 100,00 97,16
23. 30.11.2020 Antje Herold 40,00 38,65
24. 30.10.2020 Friederike Morgner 39,00 37,68

III. Am 28.2.2020 bestellte der Angeklagte, von Chemnitz aus handelnd, bei der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, unter dem Namen Christof Hüttner, Wladimir-Sagorski-Straße 22, 09122 Chemnitz, ein iPhone 11 Pro, 256 GB, gold, S/​N 353846109590411, zum Preis von 1.321 € und spiegelte dabei vor, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein. So getäuscht, versendete die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG die Ware, eine Bezahlung erfolgte nicht. Die Ware wurde dem Angeklagten am 03.03.2020 übergeben. Der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG entstand ein entsprechender Schaden. Der Angeklagte erzielte den entsprechenden vermögenswerten Vorteil. Er wusste, dass auf diesen Vorteil keinen Anspruch hatte.

IV. Am 28.2.2020 bestellte der Angeklagte, von Chemnitz aus handelnd bei der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, unter dem Namen Christof Hüttner, Wladimir-Sagorski-Straße 22, 09122 Chemnitz, eine Apple Watch S5 LTE Steel 44 IL, gold, zum Preis von 769 € und spiegelte dabei vor, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein. So getäuscht, versendete die Telefonica Germany GmbH & Co. 2 HGB die Ware, eine Bezahlung erfolgte nicht. Die Ware wurde dem Angeklagten am 03.03.2020 übergeben. Der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG entstand ein entsprechender Schaden. Der Angeklagte erzielte den entsprechenden vermögenswerten Vorteil. Er wusste, dass auf diesen Vorteil keinen Anspruch hatte.

V. Zu den nachbenannten Zeiten hielt sich der Angeklagte im Hotel „Schloss Rabenstein“, Thomas-Münzer-Höhe 14,09117 Chemnitz auf und gab vor, dass die anfallenden Rechnungen durch die Vita Sportwelt GmbH ZN Chemnitz gezahlt werden würden. So getäuscht, wurde ihm jeweils ein Zimmer überlassen. Die Bezahlung der Rechnung wurde durch die Vita Sportwelt GmbH ZN abgelehnt, der Angeklagte leistete ebenfalls keine Zahlung. Dem Hotel „Schloss Rabenstein“ entstand ein entsprechender Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Angeklagte erzielte den entsprechenden vermögenswerten Vorteil. Er wusste, dass auf diesen Vorteil keinen Anspruch hatte.

Rechnung Buchungszeitraum Rechnungsbetrag in Euro
1. 04.05.2021 17.04.-04.05.2021 1.561,00
2. 17.05.2021 08.05.-17.05.2021 801,00
3. 20.05.2021 24.03.-26.03.2021 269,00

VI. Der Angeklagte übernachtete vom 23.5.2021 bis 31.5.2021 im Pentahotel, Salzstraße 56,09113 Chemnitz und gab vor, dass die angefallenen Rechnungen durch die Vita Sportwelt GmbH ZN gezahlt werden würden. So getäuscht, wurde ihm ein Zimmer überlassen. Die Bezahlung der Rechnung wurde durch die Vita Sportwelt GmbH ZN abgelehnt, der Angeklagte leistete ebenfalls keine Zahlung. Dem Pentahotel entstand ein Schaden i.H.v. 693 €. Der Angeklagte erzielte den entsprechenden einen vermögenswerten Vorteil. Er wusste, dass auf diesen Vorteil keinen Anspruch hatte.

VII. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor oder am 7.8.2021 vereinbarte der Angeklagte mit Andre Herrmann in Chemnitz, dass dieser für ihn einen Mobilfunkvertrag mit einem Handy iPhone 12, 64 GB, violett, abschließt, da der Angeklagte selbst aufgrund seiner SCHUFA-Einträge keine Verträge mehr abschließen konnte. Der Angeklagte spiegelte Andre Hermann dabei vor, dass er Andre Hermann die entstandenen Kosten für das Handy und den Vertrag auf sein Konto per Dauerauftrag überweist. So, getäuscht, schloss Andre Hermann den Vertrag und überließ dem Angeklagten das Handy iPhone mit der IMEI S/​N 35919567597547. Eine Zahlung floss in der Folgezeit nicht. Andere Hermann entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.588,10 €. Dem Angeklagten entstand der entsprechende vermögenswerte Vorteil. Der wusste, dass auf diesen Vorteil keinen Anspruch hatte.

Sachverhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 233 Ds 753 Js 58374/​19:
Am 17.9.2018 gegen 21:30 Uhr mietete der Angeklagte in der Filiale der Europcar-Autovermietung, im Parkhaus des Fernbusterminals am Leipziger Hauptbahnhof, Sachsenseite 3, Leipzig einen PKW Skoda Octavia (Kennzeichen HH JK 8197) und einen PKW Audi Q3 (Kennzeichen HH HT 8576) für jeweils zwei Tage, wobei er vortäuschte, dass er die Fahrzeuge nach Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben werden. Im Vertrauen auf die Redlichkeit des Angeklagten übergab ihm der Angestellte der Autovermietung die Fahrzeuge. Wie von dem Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, gab die Fahrzeuge nicht zurück, sondern behielt sie für sich, um sich zu bereichern. Der Europcar-Autovermietung entstand dadurch ein Schaden i.H.v. 50.200 € entsprechend dem Zeitwert beider Fahrzeuge, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Lediglich der PKW Skoda Octavia gelangte zu dem Berechtigten zurück.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Rpfl.(FH) Männel
Rechtspflegerin

Anlage
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Anspruchsinhaber aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Anspruchsinhabers muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

Hinweis:

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