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Staatsanwaltschaft Berlin

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

247 AR 348/​21

Durch das das Landgericht Berlin ist am 23.03.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 01.02.2023 rechtskräftig ist.

Gegen Thi Huong Truong wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.050,00 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigte Truong veranlasste spätestens ab dem Jahr 2018 weibliche vietnamesische Staatsangehörige, die zuvor illegal in das Schengengebiet und die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren und sich ohne gültige Papiere in Berlin aufhielten, unter Ausnutzung derer wirtschaftlichen Zwangslage, als Prostituierte zu arbeiten und organisierte in ihren Bordellen jeweils deren Prostitutionsausübung, wobei die Frauen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 348/​21 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der oben genannten Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der oben genannten Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), §§ 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Absehen von der Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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