Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36i IN 2935/24
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28. Juni 2024 beschlossen, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Innobuild GmbH, ansässig in der Saarbrücker Straße 24 Haus A, 10405 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hakki Kaan Kuran, zu eröffnen.
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhindern, wurden folgende Maßnahmen angeordnet:
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Dr. Grauer ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er wird auch prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Dr. Grauer wurde zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er kann auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen.
Die Kreditinstitute, die die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dr. Grauer ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihm alle zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hinweis:
Die Veröffentlichung der Anordnung wird mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.06.2024