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Staatsanwaltschaft Lörrach

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lörrach

653 VRs 25 Js 7067/​24

Die Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- führt unter dem Az.: 653 VRs 25 Js 7067/​24 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Maria-Sonia Ignat, geb. 28.10.1980, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach wegen Diebstahls verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist dem Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 23.02.2024 und dem 26.02.2024 entwendete die Verurteilte in den Wohnräumen der Geschädigten W. Dossenbach in Bad Bellingen zwei Halsketten, ein Armband, sechs Ringe und eine Armbanduhr im Wert von 1.000 EUR, um die Gegenstände für sich zu behalten, obwohl sie darauf keinen Anspruch hatte.

Im Rahmen der Aushändigung der oben genannten Gegenstände konnten außerdem ein Lenovo Tablet, ein Samsung Smartphone und 17 weitere Schmuckstücke bei der Verurteilten festgestellt werden. Aufgrund deren Handelns ist anzunehmen, dass es sich hierbei ebenfalls um Diebesgut handelt.

Um der Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Lörrach die Einziehung des Lenovo Tablets, des Samsung Smartphones und der weiteren bei der Verurteilten gefundenen 17 Schmuckstücke angeordnet.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

Hinweis:

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