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Insolvenzverfahren der ASK Bauplanung GmbH: Vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt

geralt (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36a IN 2585/24

Berlin, 14. Mai 2024 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ASK Bauplanung GmbH, Beckerstraße 8, 12157 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Antje Schubert-Kandler, hat das Amtsgericht Charlottenburg einen wichtigen Beschluss gefasst.

Schuldnerin:
ASK Bauplanung GmbH
Beckerstraße 8
12157 Berlin
Vertreten durch die Geschäftsführerin Antje Schubert-Kandler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister Register-Nr.: HRB 188025

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 14. Mai 2024 um 10:00 Uhr folgendes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin, wird zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Hinweis:

Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 14.05.2024

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