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Generalstaatsanwaltschaft München

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qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München
Zentral- und Koordinierungsstelle
Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV)

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat
und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

802 Js 537/​21

In einem bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter dem o. g. Aktenzeichen anhängigen Einziehungsverfahren gegen Unbekannt wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.06.2023 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 49.756,60 Euro angeordnet.

Folgender Sachverhalt liegt diesem Verfahren zugrunde:
Am 22.01.2021 eröffnete der unbekannte Täter bei der N26 Bank über das Videoidentverfahren ein Konto mit der IBAN DE89 1001 1001 2623 0349 64 auf den Namen Giorgi Mikeladze. Am 20.01.2021 eröffnete der unbekannte Täter ein weiteres Konto auf den Namen Archil Karelidze bei der N26 Bank über das Videoidentverfahren mit der IBAN DE75 1001 1001 2620 8509 70. Am 14.01.2021 eröffnete der unbekannte Täter außerdem auf den Namen Alexey Kim bei der N26 Bank über das Videoidentverfahren ein Konto mit der IBAN DE82 1001 1001 2622 3976 06.

Im Zeitraum zwischen dem 30.01.2021 und dem 05.02.2021 bot der unbekannte Täter unter Vortäuschung seiner Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit über eine nur zu diesem Zweck errichtete Online-Plattformen wie z. B. „Kaffee Time GmbH“ oder „Coffee-Home.de“ diverse Elektroartikel zum Kauf an und gab eine der Kontoverbindungen als Empfängerkonto bei dem betrügerisch eingerichteten Fake-shop an. Von diesem verfügte er sodann Gelder auf die beiden anderen Konten, um deren Herkunft zu verschleiern und ein Auffinden zum Zwecke der Einziehung zu erschweren.

In der Folge bestellten die Geschädigten Elektroartikel bei dem Online-Shop im Glauben an dessen Echtheit sowie im Glauben an die Lieferwilligkeit und Lieferfähigkeit des unbekannten Täters. Der unbekannte Täter verlangte Vorauskasse und gab als Empfängerkonto eines der o. g. Konten an. Die Besteller glaubten an die Echtheit des Angebots und zahlten den jeweiligen Betrag auf dieses Konto.

Die bestellte Ware erhielten sie in der Folge nicht.

Der unbekannte Täter handelte in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Benachrichtigung eine sechsmonatige Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche in Gang gesetzt wird.

Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt wurden und d. unbekannte Täter aus dieser Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Folgeschäden oder immaterielle Schäden müssen Sie hingegen vom Einziehungsbetroffenen selbst einfordern.

Als Geschädigte(r) können Sie aus dem gerichtlich angeordneten Geldbetrag gem. § 459h Abs. 2 StPO eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und bislang noch keine Entschädigung erhalten haben. Um an dem Verfahren zur Auskehrung der verwerteten Vermögenswerte und der vom Verurteilten erfolgten Zahlungen teilzunehmen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden.

Erfolgt die Anmeldung von Ansprüchen nicht fristgerecht, können Sie am Auskehrungsverfahren gem. § 459k Abs. 5 StPO nur teilnehmen, wenn Sie der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen und glaubhaft machen, dass Ihnen der Entschädigungsanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Vollstreckungsverfahrens, die Höhe der gesicherten Vermögenswerte bzw. der angemeldeten Ansprüche oder die Höhe einer eventuellen Entschädigung erteilen kann. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.

Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, festzustellen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, zu entscheiden, ob sie diese anmelden wollen oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen bzw. geltend zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden.

Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.

 

München, den 08.05.2024

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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