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Tesla

Blomst (CC0), Pixabay

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem dringlichen Verfahren, eingeleitet von der IG Metall, entschieden, dass die für März 2024 angesetzte Betriebsratswahl bei Tesla in Grünheide stattfinden darf. Dies steht im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder), welches die Wahl vorerst untersagt hatte.

Im Hintergrund steht die erste Wahl eines Betriebsrates in der Tesla Gigafactory Grünheide am 28. Februar 2022, als die Belegschaft rund 2.300 Mitarbeiter zählte. Angesichts eines Anstiegs auf etwa 12.500 Beschäftigte bis Anfang 2024 war gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz eine Neuwahl erforderlich. Daraufhin wurde Anfang Januar 2024 ein Wahlvorstand eingesetzt, um die Wahl eines neuen, 39 Mitglieder starken Betriebsrats zu organisieren. Die Wahl sollte Mitte März erfolgen, trotz eines Produktionsstopps bei Tesla vom 29. Januar bis zum 11. Februar 2024.

Die IG Metall argumentierte gegen die Wahl, indem sie auf die Nichteinhaltung der 24-monatigen Frist seit der letzten Wahl und den durch den Produktionsstopp eingeschränkten Zeitraum für die Erstellung von Vorschlagslisten hinwies. Die Wahlvorstände und Tesla vertraten jedoch die Auffassung, dass vorbereitende Maßnahmen vor Ablauf dieser Frist zulässig seien und dass ein eventueller Verstoß gegen die Fristenregelung die Wahl nicht automatisch nichtig mache.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die eingeleitete Wahl fortgesetzt werden könne, da ein möglicher Verstoß gegen die Fristenregelung nicht zwangsläufig die Nichtigkeit der Wahl bedeute. Etwaige Anfechtungen der Wahl könnten nach deren Durchführung in einem Wahlanfechtungsverfahren geprüft werden. Korrekturen am Wahlverfahren im Eilverfahren wurden abgelehnt, da bereits vorhandene Fehler dadurch nicht mehr korrigierbar wären.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.

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