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Staatsanwaltschaft Hechingen

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Staatsanwaltschaft Hechingen

28 Js 14614/​22 2 VA
Durch Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 08.03.2023, rechtskräftig seit 07.04.2023, wurde die selbständige Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.957,09 € angeordnet.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hechingen wurden sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der unbekannten Beschuldigten, handelnd für die Kontoinhaberin des Kontos bei der OLG, IBAN DE89280200506324988200, Mariella Sophia Monika Heinrich, A-3002 Purkersdorf, gegen die Oldenburgische Landesbank, Stau 15/​17, 26122 Oldenburg (Oldenburg) aus allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen bis zu einer Höhe von 28.957,09 € gepfändet und damit sichergestellt. Da die legale Herkunft des sichergestellten Betrages ausgeschlossen werden konnte, wurde der genannte Beschluss erlassen. Ein Teilbetrag in Höhe von 6.149,99 € konnte an eine Geschädigte ausgezahlt werden. Weitere Geschädigte, denen der Restbetrag in Höhe von 22.807,10 € zustehen könnte, sind nicht bekannt.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen als Geschädigtem die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hechingen zum Aktenzeichen R112 VRs 28 Js 14614/​22 VA an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist form- und kostenfrei. (§ 459k Abs. 1 StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Anspruche auf Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannte Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt. (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt und nicht mehr Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an die Versicherung weiter.

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten erfolgen.

 

 

 

gez.: Walz
Rechtspfleger

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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