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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Felix Maximilian Hahn –

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

703 Js 41545/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 41545/​18, gegen Felix Maximilian Hahn – geboren am 30.08.1995 – wegen Betruges in 21 Fällen, davon in einem Fall versucht, des Diebstahls in 3 Fällen, davon in einem versucht, sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15.05.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der Verurteilte beging die Betrugstaten im Zeitraum vom 10.03.2018 bis 07.01.2019 verschiedene Leistungen in Anspruch, ohne dafür zu bezahlen. Dadurch entstanden den nachfolgenden Tatverletzten entsprechende Schäden:

Herr P. Schindler

Frau L. Knobloch

Herr U. Klein

Frau M. Klunker

Herr P. Völkner

Frau A. Kessler

Frau M. Scherr

Frau A. Back

Herr C. Ockert

Frau F. Kuhlmann

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Herr J. Brettschneider

Aus den Diebstahlshandlungen vom 24.12.2017 und 13.06.2018 entstanden den folgenden Tatverletzten ebenfalls entsprechende Schäden:

Herr S. Hartleb

Herr P. Strecke

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 12.180,91 EUR gegen den Verurteilte angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 15.01.2024

 

gez. Köhler, Rechtspfleger

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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