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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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Staatsanwaltschaft Heidelberg

660 VA 240 Js 20099/​22

Durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.05.2023 wurde die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 2321,16 EUR gegen die Einziehungsbeteiligte Marta Johanna Soczka angeordnet.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 06.01.2022 kaufte der in 69168 Wiesloch wohnhafte Geschädigte Jamal Saleh Mohamad über die Internetplattform Facebook-Marketplace von einer angeblichen Person namens Manuela Schmidt ein Apple iPhone 12 pro zum Preis von 550,00 EUR einschließlich Versandkosten. Die unbekannt gebliebenen Täter, welche unter dem Namen Manuela Schmidt handelten, täuschten dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte per Überweisung am 06.01.2022 den Kaufpreis in einer Höhe von 550,00 EUR auf das Konto der Einziehungsbeteiligten Marta Joanna Soczka bei der N26 Bank GmbH mit Sitz in 10179 Berlin. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferte die unbekannte Täterschaft das Telefon nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Bei der oben aufgeführten Gutschrift des Geschädigten Jamal Saleh Mohamad in einer Höhe von 550,00 EUR handelt es sich um eine zuvor auf betrügerische Art und Weise durch unbekannte Täterschaf veranlasste Überweisung. Aus den ermittelten Kontounterlagen der N26 Bank ist ersichtlich, dass eine Vielzahl weiterer Personen und mutmaßlicher Geschädigter im Zusammenhang mit Verkäufen über verschiedene Internetplattformen Geld auf das Konto der Einziehungsbeteiligten überwiesen haben. So findet sich beispielsweise eine Gutschrift eines Finn Richert in einer Höhe von 557,49 EUR für den Kauf einer Sony Playstaystation, eine Gutschrift eines Martin Janzen in einer Höhe von 130,00 EUR für den Kauf eines E-Scooters, eine Gutschrift eines Robert Drexler in einer Höhe von 500,00 EUR für den Kauf eines Apple iPhones, eine Gutschrift eines Tim Gronau in einer Höhe von 300,00 EUR für den Kauf einer DJI mini Drohne, eine Gutschrift eines Sebastian Hermanns in einer Höhe von 216 EUR für den Kauf einer Tenderlokomotive, eine Gutschrift eines Pascal Scherff in einer Höhe von 355,00 EUR für den Kauf einer Drohne DJI mini 2, eine Gutschrift eines Yaminah Khalid in einer Höhe von 400,00 EUR für den Kauf einer Rolex, eine Gutschrift eines Lukas Dorer in einer Höhe von 300,00 EUR für den Kauf einer Playstation 5, eine Gutschrift von Fabio und Burcu Danubio in einer Höhe von 500,00 EUR für den Kauf einer JBL Partybox sowie eine Vielzahl von weiteren Gutschriften in der erhobenen Kontoübersicht. Es muss daher mit weiteren Geschädigten gerechnet werden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg zum Aktenzeichen 660 VA 240 Js 20099/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

Grimm, Rechtspflegerin

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