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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung der Verletzten
über die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

5214 Js 27040/​17

Unter dem Az: 5214 Js 27040/​17 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 06.05.2019, unter Einbeziehung der Urteile der Amtsgerichte Worms vom 17.10.2019 (Az. 3200 Js 13149/​18) und Landau vom 05.07.2018 ( Az: 7355 Js 1154/​18), gegen den Einziehungsbetroffenen Dambrowski, Andy Minjon die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 15.495,00 EUR, mit teilweiser gesamtschuldnerischer Haftung, angeordnet. Zur Sicherung des Betrages konnten Vermögenswerte in Höhe von 150,00 EUR gesichert werden.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Einziehungsanordnung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

1.

Am 29.04.2017 schlug der Betroffene zwischen 13:15 und 13:40 Uhr an dem am Friedhof in Beindersheim geparkten Personenkraftwagen der Marke VW die hintere rechte Fahrzeugtür ein und entwendete die auf dem Rücksitz liegende Handtasche der Geschädigten, in welcher sich neben deren Personalausweis und Führerschein auch 90 Euro Bargeld und fünf Bankkarten der Sparkasse Vorderpfalz und der Deutschen Bank befanden, um das Geld und die EC-Karten in der Folge für sich zu verwenden.

Die Geschädigte erlitt hierdurch einen Sachschaden in Höhe von ca. 500 EUR

2.

Am 09.05.2017 schlug der Betroffene gegen 14:30 Uhr bei dem Personenkraftwagen der Marke Peugeot 206CC der Geschädigten, welche diesen auf einem Parkplatz am Ortseingang von Battenberg abgestellt hatte, die linke hintere Dreiecksscheibe ein und entwendete deren Handtasche, welche im Fußraum des PKWs abgestellt war, um deren Inhalt, ca. 60 Euro Bargeld, 2 EC-Karten und andere werthaltige Gegenstände für sich zu verwenden. Dann warf er die Handtasche weg und fuhr mit den Karten nach Worms. Dort hob er unter Eingabe der PIN Geldbeträge vom Konto der Tochter der Geschädigten ab. Ein weiterer Versuch der Abhebung scheiterte.

Die Geschädigte erlitt hierdurch einen Sachschaden in Höhe von ca. 500 EUR

3.

Am 13.05.2017 schlug der Angeschuldigte zwischen 15:05 und 15:10 Uhr mit einem Stein an dem am Friedhof in Laumersheim abgestellten PKW Toyota Prius der Geschädigten die Scheibe der Beifahrerseite ein, griff in den PKW und nahm die auf dem Beifahrersitz befindliche Stofftasche der Geschädigten an sich, um deren Inhalt, insbesondere 70 bis 80 EUR Bargeld und eine EC-Karte der Sparda-Bank Südwest, für sich zu verwenden. Er fuhr daran anschließend nach Frankenthal und versuchte dort, unter Eingabe einer erratenen PIN, in zwei Fällen Geldbeträge in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR abzuheben, was misslang.

4.

Am Morgen des 08.01.2018 fuhr der Betroffene gemeinsam mit einem weiteren Täter zur Wohnung des Geschädigten in Annweiler am Trifels. Wie der Betroffene wusste, war der Geschädigte schwerbehindert, stand unter Betreuung und verfügte über einen größeren Geldbetrag auf seinen Bankkonten. Der Betroffene spielte dem Geschädigten wahrheitswidrig vor, dass einer der Beteiligten Vertreter eines Rechtsanwalts sei. Dieser benötige Geld, um einem gemeinsamen Freund zu helfen, seine Mietschulden zu bezahlen. Der Geschädigte fuhr mit dem Betroffenen zur Sparkassenfiliale in Annweiler, wo der Betroffene den Geschädigten dazu bewegte, 14.000,00 EUR abzuheben. Als die Auszahlung scheiterte, fuhr der Betroffene mit dem Geschädigten zur Sparkasse in Landau. Dort hob der Geschädigte 14.000,00 EUR ab und überließ diese dem Betroffenen und seinem Mittäter.

Am Dienstag den 30.01.2018 begaben sich der Betroffene und sein Mittäter erneut zu dem Geschädigten, um ihn zur Auszahlung weiterer Geldbeträge zu veranlassen. Hierzu fuhren Sie gemeinsam mit dem Geschädigten erneut zur Sparkasse in Landau und wiesen ihn erneut an, nochmal 14.000,00 EUR abzuheben. Die Bank verweigerte die Auszahlung. Der Betroffene und sein Mittäter wollten den Geschädigten dann auf dem Lidl Parkplatz in Landau absetzen, wo sie von der Polizei festgenommen wurden.

5.

Der Betroffene und ein Mittäter begaben sich mit einem roten PKW am 22.06.2017 zum Friedhofsparkplatz-Worms-Pfeddersheim. Dort fuhr die Geschädigte vor und parkte kurz.

Auf dem Beifahrersitz des verschlossenen PKW ließ die Geschädigte ihre Handtasche liegen. Der Betroffene und sein Mittäter begaben sich während der Abwesenheit der Geschädigten zu deren Fahrzeug und schlugen die Scheibe der Beifahrertür mit einem unbekannten Gegenstand ein. Dann nahmen Sie die Handtasche der Geschädigten an sich und verließen fluchtartig mit ihrem Fahrzeug den Tatort.

In der Handtasche befanden sich Bargeld, eine EC-Karte, eine MasterCard, ein Iphone 6 sowie verschiedene Papiere.

Der Betroffene begab sich mit der EC-Karte und der in der Geldbörse aufbewahrten PIN am gleichen Tag zu einem Geldautomaten in Worms-Pfeddersheim und hob vom Konto der Geschädigten 1.000,00 EUR ab.

Von der Antragsstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einer daraus folgenden quotalen Verteilung des eingezogenen Betrages in Höhe von 150,00 EUR wird gemäß § 111 i II StPO abgesehen, da von der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse gemäß § 26 InsO auszugehen ist.

Bisherige formlose Anmeldungen können nicht mehr für die Auskehrung des Erlöses berücksichtigt werden.

Unter Bezugnahme auf die Anmeldung der Ansprüche der Geschädigten vom 03.04.2020 und 20.04.2020 wird daher gemäß § 459 m Abs. 1 S. 1, 2, 4; 459 k Abs. 5 StPO darauf hingewiesen, dass der eingezogene Betrag in Höhe von 150,00 EUR an den Geschädigten ausgekehrt wird, der ab dem Datum des heutigen Schreibens binnen zwei Jahren ein vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO vorlegen kann, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigte, der zuerst ein vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 StPO oder einen anderen Vollstreckungstitel gemäß § 794 StPO vorlegt, den restlichen Geschädigten im Rang vorgeht und demnach zuerst befriedigt wird (Prioritätsprinzip).

Bei taggleichem Eingang der Titel haben die Verletztenansprüche Gleichrang.

Eine Erlösauskehr erfolgt dann an die Gläubiger gemäß bereits festgestelltem Eingang der Titel und nach Zulassung durch das Gericht.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Frankenthal (Pfalz), den 03.08.2023

STAATSANWALTSCHAFT

gez. Breitenborn
Rechtspflegerin

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