Staatsanwaltschaft Hof
1550 Js 13197/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Einziehungsbeteiligter | Gerhard Dütsch |
Entscheidung | Urteil/ Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.01.2023, Az: 11 Ds 1550 Js 13197/22, rechtskräftig seit 11.01.2023 |
Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 2.040,00 EUR |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Einziehungsbeteiligten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Einziehungsbeteiligte hat am 29.08.2022 online das Konto bei der Commerzbank AG mit der IBAN DE89 7704 0080 0202 1459 00 eröffnet.
Am 06.09.2022 erfolgte von einer Dorothea Riederer, ein Geldeingang in Höhe von 10 €.
1. Auf diesem Konto gingen zudem im Zeitraum vom 7. September bis 8. September 2022 zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.938 € ein:
a.) 2.658 € wurden am 07.09.2022 von einem Konto eines Anton Demmel, mit dem Verwendungszweck „Zahlung Referenz Nr 6292 MJLDH“ überwiesen.
b.) Am 08.09.2022 erfolgte der Eingang eines Betrages in Höhe von 280 € von einem Konto einer Anna Allewelt Renz.
2. Am 07.09.2022 sind durch 3 Transaktionen insgesamt 908 € an das Konto einer Dorothea Riederer zurück bzw. weiter verfügt worden. Als Verwendungszweck wurde „Help“ angegeben.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.