Staatsanwaltschaft Gera
950 VRs 841Js 17393/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Brenda Laura Legler |
Entscheidung | Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 08.02.2023, Az: 1 Ds 841 Js 17393/22, rechtskräftig seit 22.02.2023 |
Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 748,51 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 748,51 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte/n Ihnen als Anspruchsinhaber/in aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene wurde durch unbekannte Täterschaft täuschungswidrig veranlasst, am 31.05.2022 bei der N26-Bank ein Girokonto zu eröffnen und dessen Zugangsdaten an die unbekannte Täterschaft herauszugeben. In der Folge nutzte die unbekannte Täterschaft ohne Wissen und Zutun der Betroffenen das vorgenannte Konto als Zielkonto für Überweisungen, die wiederum täuschungswegig und unter bewusster Schädigung der jeweiligern Auftraggeber zu Bereicherungszwecken veranlasst worden waren. Durch die unbekannte Täterschaft erfolgte bis zum 15.06.2022 der Transfer der eingegangenen Gelder, die sich auf einen Betrag von mehr als 17.000 EUR belaufen, umgehend an ausländische, vor allem litauische Kontoverbindungen, weiter. Nach Sperrung des Kontos befand sich hierauf noch ein Guthaben von 748,51 EUR.
Dieser Betrag unterliegt der selbständigen Einziehung des Wertes des Taterlangten gemäß § 76a StGB.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 748,51 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Für weitere Hinweise wird auf nachstehenden Link verwiesen:
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https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf