Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel
574 Js 16166/23
Strafvollstreckungsverfahren gegen Melanie W. u. a.
Benachrichtigung des/der Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
Die oben Genannte ist am 29.03.2023 durch das Amtsgericht Neumünster – 261 Cs 574 Js 16166/23 – zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 14.04.2023 rechtskräftig.
Das Gericht hat die Einziehung angeordnet für:
E-Bike der Marke „Winora“ mit der Rahmennummer AV15717769
Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 25.09.2022 wurde im Rencks Park, Holstenstraße 35,24534 Neumünster obiges E-Bike zu einem geringen Preis verkauft, durch die Käuferin wurde billigend in Kauf genommen, dass dieses aus deliktischer Herkunft stammte.
Tatverletzt sind:
– nicht bekannt –
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.
Lucas, Rechtspflegerin
Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf |
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragssteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.