Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
715 VA 640 Js 7559/22
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31.05.2022 – 17 Ds 640 Js 7559/22 – wurde gegen die Einziehungsbetroffene Marianne Wehrle, geb. 06.12.1961, die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 1.090,62 EUR rechtskräftig angeordnet und in voller Höhe sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 12 Verletzte gegen die Einziehungsbetroffene einen Entschädigungsanspruch haben. Gemäß dem Beschluss veranlassten unbekannte Täter zwischen dem 28.12.2015 und dem 31.12.2015 durch Vorgabe wahrheitswidriger Umstände die Geschädigten zu Überweisungsgutschriften auf das Konto der Betroffenen Marianne Wehrle mit der IBAN DE49 7002 2200 0072 6112 33 bei der Fidor Bank AG, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und gewissem Umfang zu schaffen.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 640 Js 7559/22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin