Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO
über die Sicherung von Vermögenswerten
NZS 22 Js 25576/22
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen L. Jankowski.
Der Beschuldigte ist verdächtig, entweder unmittelbar vor dem 20.06.2022 eine noch nicht bekannte Vielzahl von Rechnungsschreiben unter Angabe seiner Kontonummer (DE20 2505 ******** 8150 24) für vermeintliche Eintragungen in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart an diverse Unternehmen versandt zu haben, obwohl derartige Leistungen gar nicht erbracht wurden. Der Beschuldigte ist verdächtig, dies in der Absicht getan zu haben, bei den Mitarbeitern der angeschriebenen Unternehmen den Anschein zu erwecken, dass eine Zahlungspflicht bestehe, weshalb für die Unternehmen von den getäuschten Mitarbeitern zu ihrem Schaden die Zahlungen geleistet werden, was eine Vielzahl von Geschädigten auch getan hat.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Geschädigten der Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 50.000,00 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich angeordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Salgmann
Rechtspfleger